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Praxisübernahme: 4 Punkte, die der Vertrag nicht ändert

Neben dem Kaufpreis gehen rund 106.000 Euro Personalaufwand im Jahr mit über, unverhandelbar. Was der Vertrag bei einer Praxisübernahme leistet und was nicht.

Alexander Baule
Co-Founder ·
Was ohne Ihr Zutun gilt
Wirkt von Gesetzes wegen, nur die Zulassung nicht
Arbeitsverhältnisse gehen über
§ 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
Widerspruch: ein Monat ab Unterrichtung
§ 613a Absatz 6 Bürgerliches Gesetzbuch
Die Zulassung geht nicht über
§ 19 Absatz 1 Ärzte-ZV: der Ausschuss entscheidet
Akten: zehn Jahre je Behandlung
§ 630f Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch
Der Umsatz ist nicht steuerbar
§ 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz

Übernehmen ist der häufigste Weg in die eigene Praxis. In einer Auswertung von 3.325 begleiteten Existenzgründungen der Jahre 2022 und 2023 waren 51 Prozent Übernahmen einer Einzelpraxis und 22 Prozent der Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft durch Übernahme der Zulassung eines ausscheidenden Mitinhabers; eine echte Neugründung wählten zehn Prozent, der Rest verteilt sich auf weitere Einstiege in bestehende Kooperationen. Der Vertrag, der dabei unterschrieben wird, heißt in Anzeigen und Gesprächen meist Kaufvertrag und liest sich, als würde er die Praxis übertragen. Das tut er nur zum Teil. Drei Punkte wirken, ob der Vertrag sie erwähnt oder nicht, und einer geht überhaupt nicht über, so oft es dort auch steht. Die Aufgabe des Vertrags ist deshalb nicht, diese vier Punkte zu regeln, sondern ihre Risiken zu verteilen.

Dieser Beitrag geht sie in dieser Reihenfolge durch und endet mit einer Liste für die Zeit vor der Unterschrift. Er ergänzt den Leitfaden zur Praxisgründung, der die Übernahme als einen von mehreren Wegen behandelt. Was die Praxis wert ist, behandelt der Beitrag zu Praxiswert und Kaufpreis; hier geht es um das, was neben dem Preis mitkommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Übernommen wird vor allem der größte laufende Kostenblock: Personal bindet im Mittel rund 58 Prozent der Aufwendungen je Inhaber:in (Zi-Praxis-Panel, Berichtsjahr 2023; wie sich der Wert gegen andere Kennzahlen verhält, zeigen die Praxiskennzahlen), und dieser Block geht in bestehender Höhe mit über. Ein Widerspruch nimmt einzelne Arbeitsverhältnisse heraus, senkt den Block aber nicht.
  • Übernehmen ist der häufigste Weg in die eigene Praxis: 51 Prozent Einzelpraxisübernahme und 22 Prozent Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft durch Zulassungsübernahme gegen zehn Prozent Neugründung, gemessen an 3.325 begleiteten Existenzgründungen (apoBank und Zi, 2022 und 2023).
  • Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten über (§ 613a Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Auswahl vorab gibt es nicht, vorausgesetzt, Sie führen die Praxis als wirtschaftliche Einheit fort.
  • Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam, auch wenn der Abgeber sie erklärt (§ 613a Absatz 4 Satz 1); Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich (Satz 2).
  • Die Widerspruchsfrist von einem Monat läuft ab dem Zugang der Unterrichtung, nicht ab dem Übergang, und knüpft an deren gesetzlich vorgegebene Inhalte an (§ 613a Absatz 5 und 6).
  • Die Zulassung geht nicht über. Darüber entscheidet der Zulassungsausschuss durch Beschluss (§ 19 Absatz 1 Ärzte-ZV), weshalb der Vertrag sie zur Bedingung machen muss.
  • Die Behandlungsakten bleiben zehn Jahre aufbewahrungspflichtig, gerechnet je Behandlung und ohne Neubeginn zur Übernahme (§ 630f Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Der Umsatz aus der Übernahme ist nicht steuerbar, wenn das Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übereignet wird, und Sie treten an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz).

Die vier Punkte im Überblick

Nr. Punkt Was von Gesetzes wegen gilt Fundstelle
1. Arbeitsverhältnisse Gehen mit allen Rechten und Pflichten auf Sie über § 613a Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
2. Zulassung Geht nicht über, über den Antrag entscheidet der Zulassungsausschuss § 19 Absatz 1 Ärzte-ZV, in gesperrten Bereichen § 103 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V
3. Behandlungsakten Bleiben zehn Jahre je Behandlung aufbewahrungspflichtig, Pflichtenträger ist der Behandelnde; Einsicht nur mit Einwilligung § 630f Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, § 10 Absatz 4 (Muster-)Berufsordnung
4. Umsatz aus der Übernahme Nicht steuerbar bei Übereignung im Ganzen, Sie treten an die Stelle des Veräußerers § 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz

Wirtschaftlich lohnt vorab eine Gegenüberstellung, weil sie die Aufmerksamkeit richtig verteilt. Verhandelt wird der Kaufpreis, und für den ideellen Teil nennen die Hinweise der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einen Prognosemultiplikator von in der Regel zwei Jahren für die Einzelpraxis. In genau diesen zwei Jahren laufen bei einem Personalaufwand von rund 106.000 Euro im Jahr gut 212.000 Euro auf, und zwar unabhängig davon, wie gut der Preis ausgehandelt wurde. Der nicht verhandelbare Posten erreicht damit in kurzer Zeit die Größenordnung des verhandelbaren, und danach läuft er weiter. Wie der ideelle Wert bemessen wird, führt der Beitrag zu Praxiswert und Kaufpreis aus; hier geht es um die Seite, die im Vertrag nicht steht.

Nur die erste Zeile ist ein Übergang von Vertragsverhältnissen. Die zweite zieht eine Grenze, die dritte benennt eine Pflicht des Behandelnden, deren Frist je Behandlung läuft, und die vierte ordnet Ihren Eintritt in die umsatzsteuerliche Stellung des Abgebers an. Keiner der vier Punkte steht zur Disposition des Vertrags, und genau deshalb muss er etwas anderes tun, als sie zu regeln.

Das Personal kommt bei der Praxisübernahme mit, und zwar in bestehender Höhe

Wirtschaftlich ist das der schwerste laufende Posten, und er lässt sich beziffern. Personalkosten binden im Mittel rund 58 Prozent der Aufwendungen je Inhaber:in, und die Aufwendungen lagen 2023 bei 183.223 Euro (Zi-Praxis-Panel, Berichtsjahr 2023). Das sind gut 106.000 Euro Personalaufwand im Jahr, die mit dem Vertrag übergehen und die Sie ein Jahr lang nicht zum Schlechteren ändern dürfen, soweit sie aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung stammen. Neben dem Kaufpreis steht damit ein zweiter Betrag, der oft größer ist und über den nicht verhandelt wird. Wer eine Praxis kauft, kauft also den größten Kostenblock so mit, wie er ist, ohne ihn vorher sortieren zu können; wie weit er sich danach verändern lässt, regeln die Absätze, die dieser Abschnitt durchgeht. Ein Widerspruch nimmt einzelne Arbeitsverhältnisse heraus, senkt den Block aber nicht: Ersatz kostet Suche, Kündigungsfrist und Einarbeitung.

Wie hoch dieser Block ausfällt, hängt an der Form der Praxis, die Sie übernehmen: Eine Einzelpraxis kam 2023 auf 162.383 Euro Aufwendungen je Inhaber:in bei einem Personalanteil von 55,3 Prozent; eine Berufsausübungsgemeinschaft auf 231.811 Euro bei 62,4 Prozent. Wer Anteile an einer Gemeinschaft kauft, übernimmt also einen deutlich größeren Apparat je Kopf. Wie viel vom Umsatz die Personalkosten in Ihrer eigenen Praxis binden, rechnet der Personalkostenquoten-Rechner aus; das ist eine andere Bezugsgröße als die 58 Prozent der Aufwendungen. Der Satz, der das anordnet, steht nicht im Vertrag: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein“ (§ 613a Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der erste Halbsatz ist dabei die Bedingung, nicht nur Einleitung: Es muss ein Betrieb oder Betriebsteil übergehen. Ob eine Praxisübernahme das ist, hängt daran, ob Sie die wirtschaftliche Einheit in ihrer Identität fortführen: Räume, Ausstattung, Patientenstamm, Organisation. Wer allein den Kassensitz nachbesetzt und in eigenen Räumen mit eigener Ausstattung anfängt, übernimmt gerade keinen Betrieb und damit auch kein Personal. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, entscheidet die Beurteilung des konkreten Übergangs; das gehört vor die Unterschrift zur anwaltlichen Prüfung und wird hier nicht beantwortet. Für den Regelfall der Übernahme einer laufenden Praxis mit Räumen und Personal gilt das Folgende.

Dann stellen Sie niemanden ein, Sie treten ein. Mitübernommen werden Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüche, Zusagen und die daraus folgenden Kündigungsfristen. Wie stark das wirkt, zeigt der Blick auf die Staffel für eine Kündigung durch den Arbeitgeber: Nach zwanzig Jahren Beschäftigung beträgt die Frist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Staffel wirkt dabei im gesetzlichen Regelfall nur in eine Richtung: Sie bindet Sie als Arbeitgeber, während dieselbe Kraft mit der Grundfrist von vier Wochen kündigen kann (Absatz 1). Beides ist abdingbar. Ein Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 bis 3 abweichen (§ 622 Absatz 4), und der Arbeitsvertrag darf die Frist der Arbeitnehmerin heraufsetzen, nur nicht über die des Arbeitgebers hinaus (Absatz 6). Was gilt, steht deshalb im Arbeitsvertrag und im etwaigen Tarifvertrag, nicht allein im Gesetz; Punkt 2 der Liste unten fragt genau das ab. Eine Kraft, die seit zwanzig Jahren in der Praxis ist, bringt diese Frist mit.

Wer daraus schließt, man müsse eben vor der Übernahme verkleinern, findet für diesen Weg eine ausdrückliche Sperre: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam“ (Absatz 4 Satz 1). Es kommt dabei auf den Grund an, denn „das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt“ (Satz 2). Unwirksam ist also die Kündigung, deren Grund der Übergang ist, nicht jede Kündigung. Das Verbot gilt dabei auf beiden Seiten und trifft damit auch die Absprache, dass der Abgeber vor der Übergabe aufräumt.

Auch die Bedingungen sind nicht frei. Stammen Rechte und Pflichten aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden (Absatz 1 Satz 2). Die Vorschrift lässt daneben drei Wege zu. Der Bestandsschutz gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten beim neuen Inhaber durch einen anderen Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden (Satz 3). Und vor Ablauf des Jahres ist eine Änderung möglich, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder wenn bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit die Anwendung eines anderen Tarifvertrags vereinbart wird (Satz 4). Beachten Sie die Anknüpfungspunkte: Die erste Alternative des Satzes 4 verlangt nur, dass die kollektive Regelung weggefallen ist, die zweite trifft den bei einer Übernahme häufigen Fall, dass der Abgeber tarifgebunden ist und Sie es nicht sind. Liegt keiner der drei Fälle vor, öffnet ein einfacher Änderungsvertrag den Weg nicht. Planen Sie deshalb mit der Kostenstruktur, die Sie übernehmen, nicht mit der, die Sie sich vorstellen.

Die Frist, die über den Übernahmestichtag entscheidet

Zwei Absätze greifen ineinander, und ihr Zusammenspiel entscheidet über einen Termin. Vor dem Übergang sind die betroffenen Arbeitnehmer in Textform zu unterrichten, und zwar über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die in Aussicht genommenen Maßnahmen (Absatz 5). Unterrichten kann der bisherige oder der neue Inhaber. Das ist für Sie die wichtigere Hälfte: Sie können die Frist selbst in Gang setzen, statt darauf zu warten, dass der Abgeber es tut. Danach gilt: „Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen“ (Absatz 6).

Entscheidend ist der Anknüpfungspunkt. Der Monat läuft nicht ab dem Übergang, sondern ab dem Zugang der Unterrichtung, und die Vorschrift verweist dabei ausdrücklich auf eine Unterrichtung nach Absatz 5, also auf eine, die den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die in Aussicht genommenen Maßnahmen enthält. Ein Schreiben, dem diese Inhalte fehlen, erfüllt den Katalog des Absatzes 5 nicht. Ab wann die Frist im Einzelfall läuft, entscheidet damit die Qualität des Schreibens. Der Wortlaut allein gibt darauf keine Antwort, und dieser Beitrag gibt sie auch nicht; die Beurteilung gehört zur anwaltlichen Prüfung.

Für die Planung ist das kein Formalismus, sondern ein Termin. Widerspricht eine Kraft, bleibt ihr Arbeitsverhältnis beim Abgeber, und für Sie fehlt sie. Ersatz kostet dann die Suche, danach die Kündigungsfrist der neuen Bewerberin und danach die Einarbeitung, also drei Strecken hintereinander.

Was eine fehlende Kraft wert ist, rechnet man mit den Zahlen der übernommenen Praxis und nicht mit einem Bundeswert: den Aufwand für das nicht-ärztliche Personal geteilt durch die Vollzeitäquivalente derselben Praxis. Beide Größen stehen in den Unterlagen, die vor einer Übernahme ohnehin geprüft werden. Der Bundeswert von rund 106.000 Euro taugt dafür ausdrücklich nicht: Er umfasst nach der Definition des Zi-Praxis-Panels ärztliches und nicht-ärztliches Personal zusammen, und durch eine Zahl von Medizinischen Fachangestellten geteilt ergäbe er einen zu hohen Wert je Kraft. Wie die Besetzung im Mittel aussieht und warum Köpfe und Vollzeitäquivalente um rund ein Drittel auseinanderliegen, führt der Beitrag zu den Medizinischen Fachangestellten je Arzt aus.

Wie lang das wird, lässt sich für eine der drei Strecken aus dem Gesetz ableiten. Bei einem Widerspruch entsteht keine Arbeitgeberfrist, die Stelle ist sofort offen. Die Nachfolgerin muss aber bei ihrem bisherigen Arbeitgeber kündigen, und dafür gilt die Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Absatz 1). Je nachdem, wann sie kündigt, werden daraus bis zu sechs Wochen. Nur diese mittlere Strecke steht im Gesetz; Suche und Einarbeitung liegen davor und danach und sind Ihre eigene Schätzung.

Wer für die Vergangenheit haftet

Der Abgeber verschwindet nicht vollständig, aber seine Mithaftung ist doppelt begrenzt. Als Gesamtschuldner haftet er neben Ihnen nur für arbeitsrechtliche Verpflichtungen aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen, die vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden (§ 613a Absatz 2 Satz 1). Werden solche Verpflichtungen erst nach dem Übergang fällig, haftet er außerdem nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht (§ 613a Absatz 2 Satz 2). Daraus folgen zwei Lücken: Was später als ein Jahr nach dem Übergang fällig wird, trifft ihn gar nicht mehr, und was innerhalb dieses Jahres fällig wird, nur anteilig nach dem Stand des Bemessungszeitraums, bei einem vor dem Übergang abgeschlossenen Zeitraum also voll.

Gesamtschuldnerisch heißt, dass der Anspruch sich auch gegen Sie richten kann. Der Vertrag kann regeln, wer wirtschaftlich trägt, aber nicht, wen die Mitarbeiterin in Anspruch nimmt. Genau deshalb gehören eine Freistellungsklausel und eine Aufstellung der offenen Ansprüche in den Vertrag: Urlaubsrückstände, Überstunden, Zusagen, variable Bestandteile.

Die Zulassung kommt nicht mit

Für diesen Punkt reicht der Vertrag allein nicht, weil über den Zulassungsantrag der Zulassungsausschuss durch Beschluss befindet und nicht die Einigung der Parteien (§ 19 Absatz 1 Ärzte-ZV). In einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen kommt das Nachbesetzungsverfahren hinzu, und mit ihm eine Auswahl unter Bewerbern. Und ein hoher Preis hilft dabei nicht, weil § 103 Absatz 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch V die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Abgeberinteresses an der Höhe des Verkehrswerts abschneidet.

Daraus folgt der wichtigste Satz des Vertrags: Er steht unter der Bedingung, dass die Zulassung erteilt und unanfechtbar wird. Ohne sie haben Sie sich zum Kauf verpflichtet, ohne den Sitz zu haben. Warum die Unanfechtbarkeit und nicht der Beschluss der richtige Anknüpfungspunkt ist, und warum dieses Datum nicht aus Ihrem eigenen Zugang errechenbar ist, führt der Fahrplan der Praxisgründung aus.

Zwei weitere Punkte, die ohne Ihr Zutun wirken

1. Die Aufbewahrung der Akten

„Der Behandelnde hat die Behandlungsakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen“ (§ 630f Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Zwei Folgen daraus sind für die Übergabe wichtig: Die Frist läuft je Behandlung und beginnt mit der Übernahme nicht neu, und sie verlangt Platz, ein lesbares System und jemanden, der Auskunft geben kann. Auf welcher Grundlage die Daten überhaupt übergehen, ist eine datenschutzrechtliche Frage, gehört ausdrücklich in den Vertrag und ist mit fachlicher Beratung zu klären; dieser Beitrag nennt dafür kein Modell.

Die Aufbewahrung ist dabei nur die eine Hälfte. Die andere ist die Einsicht, und sie ist enger, als der Kaufvertrag vermuten lässt. Die (Muster-)Berufsordnung erlaubt, Aufzeichnungen bei einer Praxisübergabe „in Obhut“ zu geben, verlangt dann aber: Ärztinnen und Ärzte, denen sie in Obhut gegeben werden, „müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben“ (§ 10 Absatz 4).

Wirtschaftlich ist das der Punkt, an dem der gekaufte Patientenstamm und die gekaufte Kartei auseinanderfallen. Bezahlt wird die Chance auf die Fortführung, und das ist der größere Teil des Kaufpreises: Der ideelle Wert einer Einzelpraxis erreicht ein Mehrfaches des Jahresgewinns nach Arztgehalt, und wie breit dieses Band ist, rechnet der Beitrag zu Praxiswert und Kaufpreis aus. Gelesen werden darf die Akte trotzdem erst, wenn der Patient wiederkommt und einwilligt. Wer die Übergabe plant, plant deshalb auch, wie die Einwilligung eingeholt wird.

2. Die Umsatzsteuer, oder besser ihre Abwesenheit

„Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer“ (§ 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz). Auf den Kaufpreis fällt damit keine Umsatzsteuer an, sofern das Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird; bei einer Teilübernahme einzelner Wirtschaftsgüter greift die Vorschrift nicht, was sich aus dem Tatbestandsmerkmal „im Ganzen“ ergibt. Der zweite Teil derselben Vorschrift ist für Sie der folgenreichere: Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Sie übernehmen damit eine steuerliche Rechtsstellung, nicht nur Gegenstände. Ein Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis entsteht dabei nicht, weil kein Umsatz besteuert wurde; das ist die Folge der Vorschrift, nicht ihr Wortlaut. Was der Eintritt in die Stellung des Abgebers für übernommene Geräte bedeutet, gehört vor die Unterschrift und in die Hand Ihrer Steuerberatung.

Die Liste vor der Unterschrift

Acht Punkte, die sich aus dem Vorstehenden ergeben und die vor der Unterschrift geklärt sein sollten:

  1. Bedingung der Zulassung, angeknüpft an die Unanfechtbarkeit, nicht an den Beschluss.
  2. Personalliste mit Eintrittsdatum, Wochenstunden, Vergütung und vertraglicher Kündigungsfrist je Person.
  3. Aufstellung der offenen Ansprüche: Urlaubsrückstände, Überstunden, Zusagen, variable Bestandteile.
  4. Freistellungsklausel für Verpflichtungen aus der Zeit vor dem Übergang. Sie muss über ein Jahr hinausreichen und die Quote abdecken, weil die gesetzliche Mithaftung nur Verpflichtungen erfasst, die binnen eines Jahres nach dem Übergang fällig werden, und für die erst nach dem Übergang fällig werdenden nur anteilig gilt.
  5. Nachweis der Unterrichtung nach § 613a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit Datum des Zugangs je Person, damit die Widerspruchsfrist tatsächlich läuft.
  6. Regelung zu den Akten: Umfang, Übergabeform, Grundlage der Datenübermittlung, Zuständigkeit für Auskünfte.
  7. Aufteilung des Kaufpreises auf Substanz und ideellen Wert, deren Wirkung auf die Abschreibung der Beitrag zu Praxiswert und Kaufpreis einordnet.
  8. Miet- und Leasingverträge: Wer tritt ein, ab wann, und stimmt der Vermieter zu?

Die Punkte 2 bis 5 hängen alle am Betriebsübergang. Sie sind der Teil, den ein Vertrag über den Kaufpreis typischerweise nicht enthält und der die Übernahme am ehesten teuer macht.

Häufige Fehler

Bei Übernahmeverträgen kosten diese Muster regelmäßig Geld oder Zeit:

  • Den Vertrag ohne Zulassungsvorbehalt schließen. Der Ausschuss ist an die Einigung nicht gebunden.
  • Mit einer Personalauswahl rechnen. Wer eine laufende Praxis fortführt, übernimmt die Arbeitsverhältnisse vollständig.
  • Vereinbaren, dass der Abgeber vorher kündigt. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam.
  • Die Unterrichtung als Formsache behandeln. Sie setzt die Widerspruchsfrist erst in Gang.
  • Die Kostenstruktur nachrechnen, als könnte man sie ändern. Ein Jahr Bestandsschutz für tarifliche Inhalte.
  • Nur die Kaufpreissumme verhandeln. Die Aufteilung ist eine eigene Position.
  • Die Aktenaufbewahrung als Nebensache sehen. Zehn Jahre je Behandlung, ohne Neubeginn.

Was nach der Unterschrift zählt

Mit der Übernahme erben Sie eine Kostenstruktur, die Sie nicht einseitig ändern können, und eine Personaldecke, die Sie nicht ausgewählt haben. Für tarif- oder betriebsvereinbarungsstämmige Inhalte kommt die Jahresfrist des § 613a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzu, alles Einzelvertragliche bleibt ohnehin vereinbart. Beides macht die laufende Auswertung wichtiger als bei einer Neugründung, weil die Stellhebel kleiner sind. Welche Kennzahlen dafür monatlich vorliegen sollten, führt der Leitfaden zum Praxiscontrolling auf.

Warum die erste Restzahlung auch bei laufender Praxis erst Monate nach Quartalsende kommt, bei der KV Sachsen am Ende des vierten Monats, rechnet der Liquiditätsplan der Praxisgründung durch. Den Abgleich zwischen dem, was Sie übernommen haben, und dem, was tatsächlich läuft, übernimmt der Finanzmanager von MediPulse.

Rechtsstand und Vorbehalte

Stand der zitierten Normen: September 2026; (Muster-)Berufsordnung in der Fassung vom Mai 2026. Datenstand: Zi-Praxis-Panel für das Berichtsjahr 2023, apoBank und Zi für die Gründungsjahre 2022 und 2023. Die (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer ist ein Modell und bindet nicht selbst; verbindlich ist die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer, die davon abweichen kann. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder arbeitsrechtliche Beratung; ein Übernahmevertrag gehört vor der Unterschrift anwaltlich geprüft.

Fazit

Ein Übernahmevertrag überträgt weniger, als er verspricht, und bringt mehr mit, als er nennt: vor allem den größten laufenden Kostenblock, im Mittel rund 58 Prozent der Aufwendungen je Inhaber:in. Wer eine laufende Praxis als Einheit fortführt, übernimmt das Personal ohne Auswahlmöglichkeit, mit Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfristen, und eine Vorab-Auswahl ist auch nicht über eine Kündigung zu erreichen, deren Grund der Übergang ist. Die Zulassung kommt gar nicht, weshalb die Bedingung der wichtigste Satz bleibt. Und zwei weitere Punkte wirken, ob im Vertrag oder nicht: die Aufbewahrungsfrist der Akten und Ihr Eintritt in die umsatzsteuerliche Stellung des Abgebers. Wer die vier Punkte vorher trennt, verhandelt über das, was tatsächlich verhandelbar ist: die Verteilung der Risiken.

Quellen

Häufige Fragen

Kann ich beim Praxiskauf entscheiden, welche Mitarbeiterinnen ich übernehme?

Nein. Nach § 613a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs treten Sie in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, statt neu einzustellen: mit Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüchen und Zusagen. Auch eine Kündigung, deren Grund der Übergang ist, hilft nicht weiter, denn sie ist nach Absatz 4 unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich.

Darf ich als Übernehmer die Patientenakten einsehen?

Nicht ohne Weiteres. Bei einer Praxisübergabe dürfen Aufzeichnungen in Obhut gegeben werden; einsehen oder weitergeben darf sie der Übernehmer nach der Musterberufsordnung nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten, und bis dahin sind sie unter Verschluss zu halten. Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung trifft davon unabhängig den Behandelnden.

Wie lange kann eine Mitarbeiterin dem Übergang widersprechen?

Einen Monat, gerechnet ab dem Zugang der Unterrichtung und nicht ab dem Übergang (§ 613a Absatz 6). Die Unterrichtung muss nach Absatz 5 bestimmte Angaben enthalten. Ob ein lückenhaftes Schreiben die Frist überhaupt auslöst, ist anwaltlich zu klären. Für die Planung bleibt der Widerspruch damit ein offener Posten.

Was passiert, wenn jemand widerspricht?

Das Arbeitsverhältnis bleibt beim Abgeber, die eingeplante Kraft kommt also nicht. Teurer wird es dadurch, nicht günstiger: Suche, Kündigungsfrist der Nachfolgerin und Einarbeitung liegen hintereinander. Nur die Frist steht im Gesetz, mit vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende (§ 622 Absatz 1), je nach Kündigungstag bis zu sechs Wochen.

Haftet der Abgeber noch für Ansprüche aus der Zeit vor der Übernahme?

Teilweise. Für Pflichten, die vor dem Stichtag begründet wurden und im ersten Jahr danach fällig werden, steht er als Gesamtschuldner neben Ihnen (§ 613a Absatz 2 Satz 1). Was später fällig wird, trifft ihn nicht mehr, und Verbindlichkeiten aus Lieferungen oder Leasing erfasst die Vorschrift ohnehin nicht.

Darf ich die Arbeitsbedingungen nach der Übernahme ändern?

Nicht sofort, soweit sie aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung stammen: Solche Inhalte sind ein Jahr lang gegen Verschlechterung geschützt (§ 613a Absatz 1 Satz 2). Drei Ausnahmen nennen die Sätze 3 und 4, praktisch am häufigsten die fehlende beiderseitige Tarifbindung. Rein einzelvertragliche Bedingungen lassen sich früher ändern.

Fällt auf den Kaufpreis Umsatzsteuer an?

In der Regel nicht. Geht ein Betrieb als Ganzes auf eine andere Unternehmerin über, ist der Vorgang nicht steuerbar (§ 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz). Wichtiger ist die zweite Hälfte der Vorschrift: Sie rücken in die Position des Veräußerers ein. Was daraus für übernommene Geräte folgt, klärt die Steuerberatung.

Wem gehören die Patientenakten nach der Übernahme?

Entscheidend ist nicht das Eigentum, sondern die Pflicht: Die Behandlungsakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (§ 630f Absatz 3). Gerechnet wird je Behandlung, ein Neubeginn zur Übernahme findet nicht statt. Sie brauchen Platz, ein lesbares System und eine auskunftsfähige Person, und der Übergang der Daten gehört in den Vertrag.

Was ist der wichtigste Satz im Übernahmevertrag?

Der Satz, der den Kauf an die Zulassung knüpft. Über die Nachbesetzung entscheidet der Zulassungsausschuss und nicht die Einigung der Parteien; oberhalb des Verkehrswerts nützt ein höheres Gebot der eigenen Bewerbung nichts (§ 103 Absatz 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch V). Fehlt diese Kopplung, kaufen Sie eine Praxis ohne Sitz.

Alexander Baule
Über den Autor
Alexander Baule · Co-Founder

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.

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