Praxisgründung: 6 Fixpunkte und was Warten kostet
Sechs gesetzliche Fixpunkte bestimmen, wann eine Praxis öffnen darf. Was jeder von ihnen verlangt, und was jeder Monat Vorlaufzeit an Kapital bindet.

Die meisten Gründungspläne haben ein Datum, das die Gründerin selbst gesetzt hat. Das ist der erste Fehler, denn das entscheidende Datum setzt jemand anderes: Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluss der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Bis zu diesem Tag müssen Räume, Geräte und Personal stehen, und Sie erfahren ihn erst, wenn der Beschluss vorliegt.
Dieser Beitrag ordnet die Gründung deshalb nicht nach Reihenfolge, sondern nach Vorlaufzeit: welche Fixpunkte im Gesetz stehen und nicht an Ihrem Fleiß hängen, welche Schritte deshalb gleichzeitig laufen müssen, und an welcher Stelle ein sequenzieller Plan Monate verliert. Er ergänzt den Leitfaden zur Praxisgründung, der die Entscheidungen selbst behandelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab der ersten kostenpflichtigen Unterschrift läuft die Kostenseite: rund 15.300 Euro im Monat je Inhaber:in trägt eine eingespielte Praxis (Zi-Praxis-Panel, Berichtsjahr 2023); das erste volle Quartalshonorar kommt Monate später.
- Ein verschobener Start verschiebt ein Quartal Honorar: im Mittel rund 64.000 Euro je Arzt, je Kopf gerechnet und ohne Privatliquidation (KBV-Honorarbericht, 2. Quartal 2024). Eine junge Praxis erreicht den Wert im ersten Quartal nicht.
- Das Enddatum setzt der Zulassungsausschuss, nicht Sie; verschiebbar ist es nur, wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 19 Absatz 2 Ärzte-ZV).
- Sechs gesetzliche Fixpunkte hängen nicht an Ihrem Fleiß: drei mit einer Dauer, drei mit Stichtagscharakter.
- Der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet über die Rechtslage: Auf eine später angeordnete Sperrung lässt sich die Ablehnung nicht mehr stützen.
- Die Kündigungsfrist Ihrer künftigen Mitarbeiterin ist Ihre Vorlaufzeit, nicht ihre, und sie steht in ihrem Vertrag.
- Ein Plan, der Schritt für Schritt abarbeitet, verliert Monate. Drei Paare müssen sich überlappen.
Was die Vorlaufzeit an Kapital bindet
Die Vorlaufzeit ist der teuerste Teil einer Gründung, weil in ihr Geld gebunden wird, bevor Geld hereinkommt. Zwei Größen spannen die Strecke auf.
Die eine ist die Kostenseite. Eine eingespielte Praxis trägt je Inhaber:in 183.223 Euro Aufwendungen im Jahr, also rund 15.300 Euro im Monat (Zi-Praxis-Panel, Berichtsjahr 2023). Eine junge Praxis liegt darunter, weil das Team noch nicht vollständig ist. Miete, Kapitaldienst und jede bereits zugesagte Stelle laufen aber vom ersten Tag an in voller Höhe, und keine dieser drei Positionen wartet auf den Zulassungsbeschluss.
Wie hoch die Kostenseite ausfällt, entscheidet sich dabei schon bei der Rechtsform. In einer Einzelpraxis lagen die Aufwendungen 2023 bei 162.383 Euro je Inhaber:in, in einer Berufsausübungsgemeinschaft bei 231.811 Euro, und der Personalanteil daran steigt von 55,3 Prozent auf 62,4 Prozent. Wer gemeinsam gründet, startet also mit einem größeren Apparat je Kopf, und jeder Monat Vorlauf kostet entsprechend mehr.
Wie sich diese Kosten verteilen, entscheidet mit über die Reihenfolge im Fahrplan. Von den Aufwendungen je Inhaber:in gingen 2023 58,0 Prozent ins Personal, 11,1 Prozent in Miete einschließlich Nebenkosten und 4,7 Prozent in Abschreibungen. Die beiden Posten, die Sie am frühesten vertraglich binden, sind damit zugleich die beiden größten. Zur Einordnung der Größenordnung: Denselben Praxen standen im Mittel 360.300 Euro Einnahmen je Inhaber:in gegenüber, und am Ende blieben 177.076 Euro Jahresüberschuss.
Die andere Größe ist der Zahlungseingang, und der folgt dem Quartal statt dem Monat. Die KV Sachsen zahlt das Honorar eines Abrechnungsquartals am Ende des vierten Monats nach Quartalsende; wer zum 1. Januar öffnet, hat es Ende Juli. Abschläge fließen vorher, ihre Höhe steht bei einer Neugründung aber nicht fest, weil das abgerechnete Vorquartal als Bezugsgröße fehlt. Die Termine unterscheiden sich zudem je Kassenärztlicher Vereinigung.
Dazwischen liegt die Strecke, die finanziert werden muss. Sie beginnt nicht am Öffnungstag, sondern mit der ersten Unterschrift, die Geld kostet, und ihre Länge entscheidet sich in den Fixpunkten dieses Beitrags: Jeder Monat, um den ein Fixpunkt sie verlängert, ist ein Monat, in dem die Kostenseite läuft und die Einnahmenseite nicht. Monat für Monat durchgerechnet steht diese Strecke im Liquiditätsplan der Praxisgründung.
Der Fixpunkt, den Sie nicht setzen
Ein verschobener Start verschiebt ein Quartal Honorar, und das lässt sich beziffern: Im zweiten Quartal 2024 lag der Honorarumsatz je Arzt bundesweit bei 64.889 Euro im hausärztlichen und 64.042 Euro im fachärztlichen Versorgungsbereich, je Kopf gerechnet. Wer wegen einer versäumten Frist ein Quartal später öffnet, schiebt diese Größenordnung nach hinten; ein Teil der Kosten verschiebt sich mit, die Miete und der Kapitaldienst tun es nicht. Dieselbe Größenordnung trifft ein Zentrum je Stelle, die auf ihre Genehmigung wartet; der Beitrag zum MVZ-Management führt das aus. Deshalb lohnt der genaue Blick auf die Fixpunkte.
Ein Fahrplan braucht ein Ende, und dieses setzt der Zulassungsausschuss: Er bestimmt im Zulassungsbeschluss den Stichtag für die Aufnahme der Tätigkeit (§ 19 Absatz 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
Wie lang die Strecke zwischen Beschluss und diesem Zeitpunkt ist, sagt die Vorschrift nicht. Sie nennt keine Frist in Wochen oder Monaten, sondern überlässt die Festsetzung dem Ausschuss. Genau darin liegt das Planungsproblem: Sie kennen die Strecke nicht, bevor Sie den Beschluss haben, und müssen die Vorbereitung trotzdem vorher terminieren.
Eine Entlastung gibt es. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Ärzte-ZV). Die Hürde ist damit höher als eine plausible Erklärung, und einen Anspruch gibt es nicht. Wohl aber einen Grund, eine drohende Verzögerung früh zu melden statt sie auszusitzen.
Daraus folgt eine unangenehme Asymmetrie. Alles, was Geld kostet und Zeit braucht, also Räume, Umbau, Geräte und Personal, muss vor diesem Datum fertig sein. Das Datum selbst erfahren Sie aber erst mit dem Beschluss, und der Beschluss kommt, wenn der Ausschuss tagt.
Die Gegenbewegung ist ebenso riskant: Wer alles vorbereitet und dann keinen Sitz bekommt, hat einen Mietvertrag ohne Praxis. Der Fahrplan besteht deshalb aus lauter Entscheidungen darüber, wie viel Vorleistung vor welcher Sicherheit vertretbar ist.
Sechs Fixpunkte, die die Strecke verlängern
Keiner dieser sechs lässt sich durch Fleiß abkürzen, zwei von ihnen belohnen aber frühes Handeln. Sie gehören deshalb zuerst in den Plan, und alles andere ordnet sich um sie herum. Drei haben eine Dauer, drei wirken als Stichtag, wobei ein Stichtag zusätzlich Wartezeit erzeugen kann, wenn er von einer Entscheidung abhängt.
| Nr. | Fixpunkt | Wirkung auf den Fahrplan | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 1. | Eintragung in die Warteliste | Dauer: je länger eingetragen, desto besser in der Nachbesetzungsauswahl | § 103 Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch V |
| 2. | Antragstellung vor einer Sperrung | Stichtag: kein Zeitraum, nur ein Datum | § 19 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV |
| 3. | Versicherungsbescheinigung | Stichtag: liegt dem Antrag bei, nicht der Öffnung | § 95e Absatz 3 Sozialgesetzbuch V, § 18 Absatz 2 Nummer 6 Ärzte-ZV |
| 4. | Anrufung des Berufungsausschusses | Dauer: ein Monat ab Bekanntgabe, mit aufschiebender Wirkung | § 96 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V, § 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz |
| 5. | Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft | Stichtag mit eigener Wartezeit: vorher einzuholen, beim selben Ausschuss | § 33 Absatz 3 Ärzte-ZV |
| 6. | Kündigungsfrist Ihrer künftigen Mitarbeiterin | Dauer: zwei Wochen bis mehrere Monate, je Vertrag | § 622 Absätze 1 bis 6 Bürgerliches Gesetzbuch |
Zu den beiden, die frühes Handeln belohnen: Warteliste und Antragszeitpunkt.
Die Warteliste ist keine Formalie, sondern ein Auswahlkriterium. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen (§ 103 Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch V). Der Verweis auf Absatz 4 führt ins Nachbesetzungsverfahren, und das ist genau die Lage, in der Sie gegen Mitbewerber antreten. Geführt wird die Liste von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Planungsbereich, aufgenommen werden auf Antrag Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind. Entscheidend ist dabei, dass dieser Antrag etwas anderes ist als die Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Sitz: Gewertet wird, wie lange Sie eingetragen sind, wenn die Auswahl ansteht. Von allen Positionen in diesem Beitrag ist es die einzige, die sinnvoll Jahre vor allem anderen beginnt.
Der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet über die Rechtslage. Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV). In einem Planungsbereich, dessen Versorgungsgrad sich der Sperrgrenze nähert, ist der Antrag deshalb selbst eine Terminentscheidung. Wie Sie erkennen, wie nah ein Bereich an dieser Grenze liegt, führt der Beitrag zu Kassensitz und Versorgungsgrad aus.
Eine weitere Frist, die nicht zu diesem Paar gehört, wird ebenso regelmäßig übersehen, weil sie erst nach dem Beschluss greift. Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen, und die Anrufung hat aufschiebende Wirkung (§ 96 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V). Der Kreis ist also größer als die Mitbewerber. Weil das Verfahren vor dem Berufungsausschuss als Vorverfahren gilt (§ 97 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V), ist diese Anrufung der Widerspruch gegen den Beschluss, und dafür bleibt ein Monat nach Bekanntgabe (§ 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz). Dieser Monat läuft für jeden Berechtigten ab seiner eigenen Bekanntgabe, weshalb der Beschluss erst mit Ablauf des letzten dieser Monate unanfechtbar wird. Aus Ihrem eigenen Zugang lässt sich das Datum deshalb nicht errechnen, sondern nur bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses erfragen.
Für die Planung heißt das: Der Beschluss allein ist noch keine Sicherheit, und Investitionen, die sich nicht rückabwickeln lassen, gehören hinter diese Frist.
Was bei der Praxisgründung parallel laufen muss
Drei Paare müssen gleichzeitig laufen. Hier liegt der eigentliche Unterschied zwischen einem Plan, der aufgeht, und einem, der Monate verliert: Ein Fahrplan, der Schritt für Schritt abarbeitet, addiert alle Vorlaufzeiten. Ein Fahrplan, der sie staffelt, zahlt nur die längste.
Für jedes der drei Paare gibt es einen sachlichen Grund:
- Finanzierung und Zulassungsverfahren. Die Bank will eine Perspektive auf einen Sitz sehen, bevor sie zusagt. Der Zulassungsantrag umgekehrt verlangt keinen Finanzierungsnachweis: § 18 Ärzte-ZV führt auf, was beizufügen ist, und nennt Arztregisterauszug, Lebenslauf, Führungszeugnis, Bescheinigungen, Erklärungen und Versicherungsbescheinigung, aber keine Bankzusage. Wer trotzdem wartet, bis das eine fertig ist, verzögert das andere ohne Grund. Der Ausweg ist eine Finanzierungsanfrage mit dem Stand des Verfahrens, nicht mit dem Beschluss.
- Räume und Personal. Ein Umbau braucht Wochen, eine Einarbeitung ebenfalls, und beide enden am selben Tag: der Öffnung. Der erste Arbeitstag liegt damit um die Einarbeitung vor der Öffnung, die Zusage um die Kündigungsfrist vor dem ersten Arbeitstag und die Suche noch davor. Wer erst die Räume fertigstellt und dann sucht, verschiebt die Öffnung um diese ganze Kette. Die Suche bindet dabei noch niemanden.
- Anmeldungen und Umbau. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Betriebsnummer, Berufsgenossenschaft und Versorgungswerk kosten jeweils Bearbeitungszeit, halten den Umbau aber nicht auf und laufen deshalb neben ihm. Zuerst gehört die Betriebsnummer erledigt, denn die Meldung des Arbeitgebers muss die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes enthalten (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Sozialgesetzbuch IV). Ihr Termin hängt damit an einem Datum, das Sie selbst setzen: dem ersten Arbeitstag Ihrer ersten Kraft.
Zwei Schritte lassen sich dagegen in ihrer Reihenfolge nicht umstellen, und beide werden regelmäßig nachgereicht. Für eine Berufsausübungsgemeinschaft ist die Genehmigung des Zulassungsausschusses vorher einzuholen (§ 33 Absatz 3 Ärzte-ZV), nicht neben der gemeinsamen Tätigkeit. Weil sie von demselben Gremium kommt wie die Zulassung, hängt auch sie am Sitzungsrhythmus dieses Ausschusses und ist damit selbst eine Vorlaufzeit; worin sich die Formen unterscheiden, behandelt der Beitrag zu Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft. Und die Berufshaftpflicht gehört an den Antrag, weil der Nachweis bei Stellung des Antrags auf Zulassung zu erbringen ist (§ 95e Absatz 3 Sozialgesetzbuch V) und die Bescheinigung unter den Anlagen des Antrags steht (§ 18 Absatz 2 Nummer 6 Ärzte-ZV). Wer sie erst zur Öffnung besorgt, ist zwei Stationen zu spät. Die Pflicht endet damit nicht: Entfällt der Versicherungsschutz später bei bereits erteilter Zulassung, fordert der Zulassungsausschuss unverzüglich zur Vorlage auf und beschließt andernfalls das Ruhen der Zulassung (§ 95e Absatz 4 Sozialgesetzbuch V).
Der Fahrplan nach Auslösern
Ein Datumsplan veraltet mit dem ersten verschobenen Ausschusstermin. Robuster ist ein Plan nach Auslösern: Was startet, sobald etwas anderes eingetreten ist.
| Schritt | Startet, sobald | Muss fertig sein |
|---|---|---|
| Wartelisteneintrag | Sie im Arztregister stehen | Lange vor der Bewerbung |
| Standortprüfung | Der Bedarfsplan vorliegt | Vor der Bewerbung |
| Bewerbung auf einen Sitz | Die Ausschreibung läuft | Zur Bewerbungsfrist |
| Berufshaftpflicht | Ein konkreter Sitz in Aussicht ist | Vor dem Zulassungsantrag |
| Zulassungsantrag | Arztregisterauszug, Führungszeugnis, Bescheinigungen und Erklärungen vorliegen | So früh wie möglich, vor einer Sperrung |
| Finanzierungsanfrage | Ein konkreter Sitz in Aussicht ist | Vor dem Beschluss |
| Personalsuche | Ein konkreter Sitz in Aussicht ist | Vor der Zusage |
| Mietvertrag | Der Beschluss vorliegt, sicher erst danach | Vor dem Umbau |
| Personalzusage | Der Beschluss unanfechtbar ist, unter Vorbehalt früher | Kündigungsfrist und Einarbeitung vor der Öffnung |
| Genehmigung der Gemeinschaft | Die Partner sich einig sind | Vor der gemeinsamen Tätigkeit |
| Anmeldungen bei Ämtern | Der Beschluss vorliegt | Vor dem ersten Arbeitstag |
Was ein solcher Monat kostet, hängt davon ab, welche Verträge zu diesem Zeitpunkt schon laufen, und genau darin liegt der Wert der Reihenfolge. Auf die 15.300 Euro Monatsaufwendungen einer eingespielten Praxis gerechnet, entfallen auf die Miete einschließlich Nebenkosten rund 1.700 Euro und auf das Personal rund 8.900 Euro im Monat. Ein Monat Verzögerung vor beiden Zusagen kostet also fast nichts, einer nach dem Mietvertrag rund 1.700 Euro und einer nach der Personalzusage rund 10.600 Euro, weil dann beide Blöcke laufen. Die Anteile sind die einer laufenden Praxis; in der Aufbauphase liegen sie tiefer, das Verhältnis der beiden zueinander bleibt aber. Deshalb entscheidet nicht nur, wie lang die Strecke ist, sondern in welcher Reihenfolge man sich bindet.
Die Zeile zum Mietvertrag ist die strittigste, und „sicher erst danach“ meint den Ablauf der letzten Widerspruchsfrist. Wer erst dann unterschreibt, ist auf der sicheren Seite und verliert mindestens einen Monat, denn ein Monat ist die Untergrenze dieser Strecke und nicht ihr Maß. Wer vorher unterschreibt, gewinnt sie und trägt das Risiko. Was dieser Monat wert ist, lässt sich nicht als Monatsumsatz rechnen: Der Öffnungstag steht im Beschluss und nicht in Ihrem Kalender. Der frühe Mietvertrag kauft deshalb keinen früheren Umsatz, sondern Puffer gegen diese Frist. Reißt sie, kostet das nicht einen Monat, sondern das ganze Quartal aus dem Einstieg. Vertretbar wird die frühe Unterschrift durch eine Rücktrittsklausel für den Fall, dass die Zulassung nicht unanfechtbar wird; ohne eine solche Klausel ist sie eine Wette auf einen Ausschuss.
Für die Personalzusage gilt dieselbe Abwägung, nur enger, weil hier zwei Fristen und eine Dauer hintereinander liegen. Vom Öffnungstag zurück gerechnet braucht es die Einarbeitung, davor die Kündigungsfrist der Bewerberin, davor die Strecke bis zur Unanfechtbarkeit. Jeder der drei Werte kommt aus einer anderen Quelle: die Einarbeitung schätzen Sie selbst, die Kündigungsfrist steht im Vertrag der Bewerberin, die Unanfechtbarkeit erfragen Sie bei der Geschäftsstelle. Zur Kündigungsfrist kommt dabei die Wartezeit bis zum nächsten Termin hinzu, zu dem gekündigt werden darf, sofern sie nicht schon eingerechnet ist: In den vier bis rund sechs Wochen der gesetzlichen Frist steckt sie bereits. Drei Abweichungen kommen häufig vor: In einer vereinbarten Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); beschäftigt der bisherige Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ohne die Auszubildenden, darf der Vertrag die Bindung an den Fünfzehnten oder das Monatsende fallen lassen, solange vier Wochen nicht unterschritten werden (Absatz 5 Nummer 2); und ein Tarifvertrag kann eigene Fristen setzen (Absatz 4). Länger als für den Arbeitgeber darf die Frist für die Arbeitnehmerin dabei nie sein (Absatz 6). Für Ihre Planung heißt das: Fragen Sie nach ihrem Vertrag, nicht nach dem Gesetz. Erst dann lässt sich die Summe mit der Frist aus dem Beschluss vergleichen, und ist die Frist kürzer, ist der sichere Weg nicht einhaltbar.
Der Ausweg liegt dann darin, die Zusage vorzuziehen: spätestens mit dem Beschluss, unter dem Vorbehalt, dass er unanfechtbar wird. Dann läuft die Kündigungsfrist der Bewerberin neben der Widerspruchsfrist statt hinter ihr. Gewonnen ist damit die kürzere der beiden Strecken, also entweder die Kündigungsfrist oder die Zeit bis zur Unanfechtbarkeit. Der Preis entspricht dem beim Mietvertrag: Kippt der Beschluss, hat die Bewerberin gekündigt. Wie ein solcher Vorbehalt im Arbeitsvertrag auszugestalten ist, gehört arbeitsrechtlich geprüft und nicht selbst formuliert.
Häufige Fehler
Bei der Terminplanung kosten diese Muster regelmäßig Zeit:
- Ein Wunschdatum für die Öffnung setzen. Maßgeblich ist die Frist im Beschluss, verschiebbar nur, wenn wichtige Gründe vorliegen.
- Den Wartelisteneintrag bis zur Bewerbung aufschieben. Gewertet wird seine Dauer, nicht sein Vorhandensein.
- Den Antrag zurückhalten, bis sich der Versorgungsgrad geklärt hat. Auf eine erst danach angeordnete Sperrung lässt sich die Ablehnung nicht mehr stützen.
- Den Beschluss für unanfechtbar halten. Eine Widerspruchsfrist liegt dazwischen, sie steht nicht nur Mitbewerbern offen und endet für jeden Berechtigten zu einem eigenen Termin.
- Erst suchen, wenn die Räume fertig sind. Die Kündigungsfrist der Bewerberin läuft danach noch.
- Die Berufshaftpflicht erst zur Öffnung besorgen. Die Bescheinigung gehört an den Zulassungsantrag.
- Die Genehmigung der Gemeinschaft nachreichen wollen. Sie ist vorher einzuholen.
Was nach der Öffnung beginnt
Damit ist die Strecke aus dem Einstieg auch beziffert: Wer zum Quartalsbeginn öffnet, trägt sieben Monate Kosten, bevor das erste volle Quartalshonorar ankommt. Auf dem Kostenniveau einer eingespielten Praxis wären das rund 107.000 Euro je Inhaber:in; Ihr eigener Kostenplan liegt am Anfang darunter, und Abschläge und Privatliquidation kürzen die Lücke weiter. Der letzte Schritt des Fahrplans ist deshalb nicht die Öffnung, sondern die erste Restzahlung, also die Differenz zwischen dem abgerechneten Quartalshonorar und den Abschlägen, die bis dahin geflossen sind. Die KV Sachsen zahlt das Honorar eines Abrechnungsquartals am Ende des vierten Monats nach Quartalsende; wer zum Quartalsbeginn öffnet, wartet damit bis in den siebten Monat, während Personal, Miete und Kreditraten von Tag eins in voller Höhe laufen. Abschlagszahlungen und Privatliquidation federn das ab, ihre Höhe steht aber ohne Vorquartal nicht fest, und die Termine unterscheiden sich je Kassenärztlicher Vereinigung. Monat für Monat durchgerechnet steht diese Lücke im Liquiditätsplan der Praxisgründung; ob das Ergebnis danach den Kapitaldienst trägt, prüft der Beitrag zum Businessplan der Praxisgründung.
Sobald die Praxis läuft, verschiebt sich die Frage von Terminen zu Zahlen. Welche davon monatlich auf den Tisch gehören, führt der Leitfaden zum Praxiscontrolling auf. Den Abgleich zwischen Plan und Ist übernimmt der Finanzmanager von MediPulse, der Abrechnung, Konto und Buchhaltung in einer Ansicht zusammenführt.
Stand der zitierten Normen: August 2026. Sitzungsrhythmen der Zulassungsausschüsse, Bearbeitungszeiten der Behörden, Ausschreibungsfristen sowie Termine und Höhe der Abschlagszahlungen unterscheiden sich je Kassenärztlicher Vereinigung; maßgeblich sind immer die Angaben Ihrer KV. Wie lange ein Umbau und eine Einarbeitung dauern, hängt am Einzelfall und ist hier nicht beziffert. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts- oder Zulassungsberatung.
Fazit
Ein Fahrplan für eine Praxisgründung scheitert selten an einem vergessenen Schritt, sondern daran, dass die Schritte hintereinander stehen. Sechs Fixpunkte gibt das Gesetz vor und keiner von ihnen hängt an Ihrem Fleiß, und wie viel Zeit zwischen Beschluss und Öffnung liegt, setzt der Zulassungsausschuss. Wer den Plan nach Auslösern statt nach Wunschdaten baut, drei Paare überlappt und die Widerspruchsfrist als eigene Position führt, hält die Frist im Beschluss ohne Hektik. Und weiß, dass die längste Wartezeit auf Geld erst am Öffnungstag anfängt.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Honorarbericht Quartal 2/2024
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte § 18: Antrag und beizufügende Unterlagen
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte § 19 (ohne amtliche Überschrift, Beschluss des Zulassungsausschusses)
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte § 33: Gemeinsame Nutzung und gemeinsame Ausübung
- Sozialgesetzbuch V § 103: Zulassungsbeschränkungen und Warteliste
- Sozialgesetzbuch V § 95e: Berufshaftpflichtversicherung
- Sozialgesetzbuch V § 96 Absatz 4: Anrufung des Berufungsausschusses
- Sozialgesetzbuch V § 97: Berufungsausschüsse
- Sozialgesetzbuch IV § 28a: Meldepflicht des Arbeitgebers
- Sozialgerichtsgesetz § 84: Widerspruchsfrist
- Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Zi-Praxis-Panel: Jahresbericht für die Berichtsjahre 2020 bis 2023 (2026, PDF)
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Honorar- und Abschlagszahlung (2024)
- Bürgerliches Gesetzbuch § 622: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Häufige Fragen
Wer bestimmt, wann eine Praxis öffnen muss?
Der Zulassungsausschuss. Er setzt den Stichtag für die Aufnahme der Tätigkeit im Beschluss fest (§ 19 Absatz 2 Satz 1 Ärzte-ZV), und Sie erfahren ihn erst mit dem Beschluss. Nachträglich verschieben kann ihn nur der Ausschuss selbst, auf Antrag und bei wichtigen Gründen (Satz 2). Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Warum sollte ich mich früh in die Warteliste eintragen lassen?
Weil die Dauer der Eintragung bei der Bewerberauswahl im Nachbesetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (§ 103 Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch V), also genau dort, wo Sie gegen Mitbewerber antreten. Die Kassenärztliche Vereinigung führt die Liste je Planungsbereich. Der Eintragungsantrag ist etwas anderes als die Bewerbung auf einen Sitz; nur sein Datum zählt.
Kann eine später angeordnete Sperrung meinen Antrag noch stoppen?
Mit dieser Begründung nicht: Eine Ablehnung wegen Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass diese schon bei Antragstellung angeordnet waren (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV). Andere Ablehnungsgründe bleiben davon unberührt, die persönlichen Voraussetzungen prüft der Ausschuss weiterhin. Der Antragszeitpunkt entscheidet also darüber, welche Rechtslage für Sie gilt.
Wie lange dauert das Zulassungsverfahren?
Das hängt am Sitzungsrhythmus des Ausschusses und daran, ob jemand den Beschluss angreift. Die Anrufung des Berufungsausschusses hat aufschiebende Wirkung (§ 96 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V), die Frist dafür beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz). Weil sie für jeden Berechtigten eigens läuft, erfragen Sie das Datum der Unanfechtbarkeit bei der Geschäftsstelle.
Wie früh muss ich Personal suchen?
Früher als geplant, denn die Vorlaufzeit steckt im Vertrag der Bewerberin, nicht in Ihrem. Gesetzlich sind es vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende, je nach Kündigungstag also bis zu rund sechs (§ 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), in einer Probezeit zwei (Absatz 3). Vertraglich kann es länger sein. Fragen Sie früh danach.
Was muss schon bei der Antragstellung vorliegen?
Drei Dinge. Die Versicherungsbescheinigung zur Berufshaftpflicht gehört an den Antrag, nicht vor die Öffnung (§ 95e Absatz 3 Sozialgesetzbuch V, § 18 Absatz 2 Nummer 6 Ärzte-ZV). Dazu eine Erklärung über bestehende Dienstverhältnisse mit dem frühestmöglichen Ende (§ 18 Absatz 2 Nummer 4). Und für eine Berufsausübungsgemeinschaft die Genehmigung des Ausschusses (§ 33 Absatz 3).
Welche Schritte müssen parallel laufen?
Drei Paare: Finanzierung neben dem Zulassungsverfahren, Räume neben der Personalsuche, Behördenanmeldungen neben dem Umbau. Die Betriebsnummer kommt zuerst, weil die Arbeitgebermeldung sie enthalten muss (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Sozialgesetzbuch IV). Wer stattdessen einen Schritt nach dem anderen abarbeitet, addiert alle Vorlaufzeiten, statt nur die längste zu zahlen.
Was passiert nach der Öffnung?
Die längste Wartezeit auf Geld beginnt jetzt. Bei der KV Sachsen kommt das Honorar eines Abrechnungsquartals erst am Ende des vierten Monats nach Quartalsende an; wer zum 1. Januar öffnet, hat es Ende Juli. Abschläge fließen vorher monatlich, ihre Höhe ist bei einer Neugründung aber offen, weil das abgerechnete Vorquartal fehlt.

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.