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Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft: der Unterschied

Beide teilen Räume, Einrichtung und Personal. Der Unterschied liegt in der Abrechnung, mit einer Grenze: 20 Prozent Patientenidentität in derselben Fachgruppe.

Alexander Baule
Co-Founder ·
Zwei Formen, ein entscheidender Unterschied
§ 33 Ärzte-ZV und die Aufgreifgrenzen der Abrechnungsprüfung
Gemeinschaftspraxis
Gemeinsame Abrechnung, Genehmigung nötig
Praxisgemeinschaft
Getrennte Abrechnung, eigener Bescheid
Gleiche Fachgruppe
20 % Patientenidentität als Aufgreifgrenze
Verschiedene Fachgruppen
30 % Patientenidentität als Aufgreifgrenze

Zwei Praxen, ein Wartezimmer, eine Anmeldung, dasselbe Personal. Von außen sieht das nach einer Sache aus, rechtlich sind es zwei völlig verschiedene, und der Unterschied hat einen Zahlenwert: 20 Prozent. Wer eine Praxisgemeinschaft mit einem Partner derselben Fachgruppe führt und dabei mehr als 20 Prozent gemeinsame Patienten hat, überschreitet eine Aufgreifgrenze und muss damit rechnen, geprüft zu werden.

Dieser Beitrag klärt beides: worin sich die Formen tatsächlich unterscheiden, und wo die Grenzwerte liegen, an denen die Kassenärztliche Vereinigung genauer hinsieht. Er vertieft die Formwahl aus dem Leitfaden zur Praxisgründung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft unterscheiden sich nicht in der Kostenteilung. Räume, Einrichtung und Personal darf man in beiden Formen teilen.
  • Der Unterschied liegt in der Abrechnung: gemeinsam mit einem Honorarbescheid, oder getrennt mit einem Bescheid je Praxis.
  • Die Berufsausübungsgemeinschaft braucht eine Genehmigung des Zulassungsausschusses, die Organisationsgemeinschaft nicht.
  • Die Aufgreifgrenzen der Patientenidentität liegen bei 20 Prozent in derselben Fachgruppe und 30 Prozent über Fachgruppen hinweg.
  • Überschritten sein muss die Grenze bei nur einer der beteiligten Praxen. Das trifft die kleinere zuerst.
  • Eine Rechtsform ist für keine der beiden Formen vorgeschrieben. Anzukündigen ist sie nur bei der Berufsausübungsgemeinschaft, dort zusammen mit den Namen aller beteiligten Ärztinnen und Ärzte.

Was Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft trennt

Die Begriffe sind älter als das heutige Recht. Was umgangssprachlich Gemeinschaftspraxis heißt, ist heute die Berufsausübungsgemeinschaft; die Praxisgemeinschaft ist dagegen eine reine Organisationsgemeinschaft. Beide Formen regelt dieselbe Norm in getrennten Absätzen, auch wenn sie nur eine der beiden Bezeichnungen selbst verwendet: „Berufsausübungsgemeinschaft“ steht im Gesetzestext, „Praxisgemeinschaft“ und „Organisationsgemeinschaft“ sind eingeführte Bezeichnungen für den anderen Fall.

Zur Organisationsgemeinschaft: Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig (§ 33 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Das ist die Praxisgemeinschaft, und dafür braucht es keine Genehmigung.

Die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit steht dagegen in Absatz 2, und Absatz 3 fügt die entscheidende Hürde an: Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses.

Daraus folgt die Unterscheidung, auf die es ankommt. Geteilt werden dürfen in beiden Formen Räume, Einrichtung und Personal. Was die Genehmigung erfordert, ist nicht das Teilen der Infrastruktur, sondern das gemeinsame Behandeln und Abrechnen.

Merkmal Berufsausübungsgemeinschaft Praxisgemeinschaft
Rechtsgrundlage § 33 Absatz 2 und 3 Ärzte-ZV § 33 Absatz 1 Ärzte-ZV
Formalie Vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses Keine Genehmigung des Zulassungsausschusses nötig
Abrechnung Gemeinsam, ein Honorarbescheid Getrennt, ein Bescheid je Praxis
Patientenstamm Gemeinsam Getrennt, je Praxis eigener Stamm
Räume, Einrichtung, Personal Geteilt Geteilt
Haftung für Behandlung und Honorar Gemeinsam Je Praxis getrennt
Haftung für Miete und Personal Gesamtschuldnerisch für Gesellschaftsschulden (§ 721 BGB) Ebenso, soweit als Gesellschaft organisiert
Rechtsform Frei wählbar unter den für den Arztberuf zulässigen Formen Ebenso frei wählbar
Ankündigung nach außen Pflicht: Namen, Arztbezeichnungen und Rechtsform Erlaubt, aber nicht verlangt

Die Zeile zu Räumen, Einrichtung und Personal ist der Grund, warum die Wahl so oft falsch getroffen wird: Sie ist in beiden Spalten identisch. Wer sich für die Praxisgemeinschaft entscheidet, um Kosten zu teilen, wählt sie aus einem Grund, der für beide Formen gilt.

Welche Rechtsform gilt, und was nach außen sichtbar sein muss

Vorgeschrieben ist keine bestimmte Rechtsform. Die Musterberufsordnung erlaubt es, den Beruf „einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen“ auszuüben, solange die eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet bleibt (§ 18 Absatz 2 der (Muster-)Berufsordnung). Verbreitet sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Partnerschaftsgesellschaft. Eine Pflicht dazu besteht nicht.

Für die Berufsausübungsgemeinschaft stellt dieselbe Norm inhaltliche Anforderungen: einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und regelmäßig eine Teilnahme aller Gesellschafter „an deren unternehmerischen Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und an dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn“ (§ 18 Absatz 2a). Wer am Gewinn nicht beteiligt ist, erfüllt diese Anforderung nicht.

Beim Auftritt nach außen unterscheiden sich die Formen in der Verbindlichkeit. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die Namen und Arztbezeichnungen aller beteiligten Ärztinnen und Ärzte „sowie die Rechtsform anzukündigen“, bei mehreren Praxissitzen jeder Sitz gesondert (§ 18a Absatz 1). Für die Praxisgemeinschaft steht der schwächere Satz: Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften „dürfen angekündigt werden“ (§ 18a Absatz 3).

Eine Pflicht gegen eine Erlaubnis, und die Richtung zählt: Die Berufsausübungsgemeinschaft muss sich als solche zeigen, die Praxisgemeinschaft muss es nicht. Ein Praxisschild braucht dabei jeder Praxissitz ohnehin (§ 17 Absatz 4); verzichtbar ist nur die Ankündigung des Zusammenschlusses. Ein gemeinsames Wartezimmer und eine gemeinsame Anmeldung entscheiden über die Form deshalb nichts. Entschieden wird sie über die Genehmigung und über die Abrechnung, und geprüft wird sie über die Aufgreifgrenzen im nächsten Abschnitt.

Die Aufgreifgrenzen der Patientenidentität

Wenn die Formen sich in der Abrechnung unterscheiden, braucht es einen Prüfmaßstab dafür, ob die gewählte Form auch gelebt wird. Genau den liefert die Patientenidentität, also der Anteil der Patienten, die in beiden Praxen behandelt wurden. Weil die vertragsärztliche Abrechnung quartalsweise läuft, ist der Vergleichszeitraum praktisch das Abrechnungsquartal; die Richtlinie selbst nennt keinen.

Die Aufgreifgrenze ist der Anteil gemeinsamer Patienten, oberhalb dessen die Kassenärztliche Vereinigung eine Abrechnungsauffälligkeit vermutet. Eine solche ist zu vermuten, wenn 20 Prozent Patientenidentität bei fachgruppengleichen Praxen oder 30 Prozent bei fachgruppenübergreifenden Praxen überschritten werden, jeweils bezogen auf die abrechnenden Praxen. Das steht in den Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 106d Absatz 6 Sozialgesetzbuch V, kurz Abrechnungsprüfungs-Richtlinien (dort § 10 Absatz 2).

Drei Details dieser Regelung werden regelmäßig überlesen, und jedes einzelne verschiebt das Ergebnis:

  1. Es genügt eine Praxis. Die Grenze gilt als überschritten, wenn sie zumindest bei einer der beteiligten Praxen überschritten wird (§ 10 Absatz 2). Ein niedriger Wert bei der größeren Praxis schützt nicht.
  2. Der Bezug ist die abrechnende Praxis, nicht die Summe beider. Dieselbe Zahl gemeinsamer Patienten ergibt deshalb je Praxis einen anderen Prozentwert.
  3. Die Fachgruppe entscheidet über die Höhe. Zwei Hausärzte werden an 20 Prozent gemessen, ein Hausarzt und ein Orthopäde an 30 Prozent.

Wen die Grenze zuerst trifft

Aus dem zweiten Detail folgt eine Konsequenz, die in der Praxis überrascht. Nehmen Sie zwei fachgruppengleiche Praxen mit 120 gemeinsamen Patienten im Quartal:

Praxis Patienten im Quartal Gemeinsame Patienten Patientenidentität
Praxis A 1.000 120 12 %
Praxis B 500 120 24 %
Praxis A, 1.000 Patienten im Quartal 12 % Praxis B, 500 Patienten im Quartal 24 % Aufgreifgrenze 20 %
Dieselben 120 gemeinsamen Patienten ergeben je Praxis einen anderen Anteil, weil der Wert nach § 10 Absatz 2 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien auf die jeweils abrechnende Praxis bezogen wird. Eigene Darstellung.

Praxis A liegt komfortabel unter der Grenze, Praxis B mit 24 Prozent darüber, und weil eine Überschreitung genügt, wird geprüft. Die kleinere Praxis entscheidet also darüber, ob beide geprüft werden. Wer eine Praxisgemeinschaft mit stark unterschiedlichen Patientenzahlen eingeht, sollte das wissen, bevor der erste Bescheid kommt.

Umgekehrt gelesen ist die Grenze eine abzählbare Zahl statt eines Prozentsatzes, und in dieser Form taugt sie für die laufende Kontrolle: Die eigene Patientenzahl des Quartals mal 0,20 ergibt die Zahl gemeinsamer Patienten, bis zu der eine fachgruppengleiche Praxisgemeinschaft unter der Aufgreifgrenze bleibt, mal 0,30 dieselbe Zahl bei verschiedenen Fachgruppen. Bei 500 Patienten sind das 100 beziehungsweise 150, bei 1.000 Patienten 200 beziehungsweise 300. Wer diesen einen Wert je Quartal kennt, muss nicht rechnen, sondern nur vergleichen.

Woher die Zahl kommt

Die Kennzahl setzt einen Abgleich voraus, und der ist in einer Praxisgemeinschaft nicht trivial: Es sind zwei getrennte Praxen mit getrennten Patientenstämmen, und keine sieht ohne weiteres die Liste der anderen.

Praktisch führt der Weg über die Praxisverwaltungssoftware, die die behandelten Patienten eines Quartals ausgeben kann. Der Abgleich selbst braucht ein identifizierendes Merkmal, etwa die Krankenversichertennummer. Wer ihn durchführt, ist damit selbst eine Festlegung: eine der beiden Praxen, beide gemeinsam oder eine beauftragte Stelle. Weitergegeben werden muss danach aber nur die Zahl der Übereinstimmungen: Behandlungsdaten der einen Praxis gehören nicht in die andere. Wie dieser Abgleich abläuft, gehört schriftlich geregelt und vorab rechtlich geprüft, weil zwei getrennte Verantwortliche Gesundheitsdaten abgleichen.

Im Prüfverfahren rechnet die Kassenärztliche Vereinigung den Wert ohnehin selbst aus, weil ihr die Abrechnungsdaten beider Praxen vorliegen. Genau deshalb ist der eigene Abgleich sinnvoll: Er sagt Ihnen vorher, was die KV nachher sieht.

Was eine Überschreitung auslöst

Eine überschrittene Aufgreifgrenze ist kein Vorwurf und keine Sanktion, sondern ein Anlass. Sie führt in die Plausibilitätsprüfung, und dort stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen fest (§ 106d Absatz 2 Sozialgesetzbuch V).

Ergibt die Prüfung, dass zwei formal getrennte Praxen faktisch gemeinsam behandelt haben, spricht man von einer verdeckten Gemeinschaftspraxis. Für diese gemeinsame Tätigkeit fehlt dann die Genehmigung, die § 33 Absatz 3 Ärzte-ZV verlangt. Dann kann eine sachlich-rechnerische Richtigstellung folgen, also eine Rückforderung von Honorar. Solche Maßnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des jeweiligen Honorarbescheids festgesetzt werden (§ 106d Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch V). Damit können mehrere Quartale gleichzeitig aufgegriffen werden.

Für die Liquidität ist das ein besonders unangenehmer Fall: eine Rückforderung für Quartale, deren Honorar längst ausgegeben ist. Wie groß das Fenster ist, steht in derselben Vorschrift: Maßnahmen aus der Abrechnungsprüfung müssen nach § 106d Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch V „innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides festgesetzt werden“. Die Frist läuft je Bescheid, es liegen also zu jedem Zeitpunkt die Bescheide von bis zu acht Quartalen noch in ihr. Die Bezugsgröße dafür ist das eigene Quartalshonorar, nicht ein Durchschnittswert. Welcher Anteil davon im Einzelfall zurückgefordert wird, lässt sich aus den Vorschriften nicht ableiten und hängt am Ergebnis der Prüfung; bekannt ist nur die Länge des Zeitraums, über den sich die Frage erstreckt. Wie die Frist im Einzelnen läuft, führt der Beitrag zur Wirtschaftlichkeitsprüfung aus. Welche Effekte das Konto einer Praxis ohnehin belasten, führt der Beitrag zur Liquidität in der Arztpraxis aus.

Sachliche Gründe für hohe Patientenidentität gibt es dabei durchaus, etwa Urlaubsvertretung, Notfälle oder eine echte Weiterbehandlung in einer anderen Fachgruppe. Die Aufgreifgrenze bestreitet das nicht, sie verlagert nur die Begründungslast: Wer darüber liegt, erklärt es im Prüfverfahren.

Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis: wie Sie entscheiden

Aus der Struktur folgt eine einfache Reihenfolge. Zwei Fragen entscheiden über die Form, eine dritte über Ihr Prüfrisiko, und die Kostenfrage ist keine davon:

  1. Wollen Sie einen gemeinsamen Patientenstamm? Wenn ja, ist es eine Berufsausübungsgemeinschaft, und die Genehmigung gehört vor den Start.
  2. Wollen Sie getrennt behandeln und getrennt abrechnen? Dann ist es eine Praxisgemeinschaft, und die Patientenidentität ist Ihre laufende Kennzahl.
  3. Wie weit liegen Ihre Patientenzahlen auseinander? Bei großem Unterschied trägt die kleinere Praxis das Prüfrisiko und sollte die Grenze im Blick behalten.

Zwei Folgethemen gehören in dieselbe Entscheidung, beide gehören aber anderen Beiträgen. Für die Berufsausübungsgemeinschaft ist die Haftung eine eigene Frage, weil die gewählte Gesellschaftsform darüber entscheidet, ob ein Behandlungsfehler nur das Vermögen der Gesellschaft erreicht oder auch das private. Welche Gesellschaftsformen dafür in Frage kommen, nennt der Leitfaden zur Praxisgründung. Und steuerlich kann eine gewerbliche Nebentätigkeit den gesamten Gewinn einer Gemeinschaft gewerblich machen; wo die Bagatellgrenze liegt, rechnet der Beitrag zur Steuerrücklage in der Arztpraxis vor.

Häufige Fehler

Diese Muster tauchen bei geteilten Praxen regelmäßig auf, und jedes davon kann teuer werden:

  • Die Praxisgemeinschaft wählen, um Kosten zu teilen. Das darf die Berufsausübungsgemeinschaft genauso.
  • Gemeinsam behandeln und getrennt abrechnen. Genau diese Konstellation sucht die Prüfung.
  • Die Patientenidentität nie messen. Sie ist eine Quartalskennzahl, keine Einmalprüfung.
  • Sich auf den eigenen niedrigen Wert verlassen. Eine Überschreitung bei der Partnerpraxis genügt.
  • Die Vertretungsfälle nicht dokumentieren. Sachliche Gründe helfen nur, wenn sie belegbar sind.
  • Die Genehmigung nachträglich einholen. Sie wirkt ab Erteilung, nicht rückwirkend.
  • Die Form nach dem Mietvertrag wählen. Räume, Einrichtung und Personal sind in beiden Formen teilbar.

Von der Formwahl zur laufenden Steuerung

Die Formwahl ist eine Einmalentscheidung, die Patientenidentität dagegen eine Kennzahl, die quartalsweise anfällt. Wer eine Praxisgemeinschaft führt, sollte sie neben den üblichen Praxiszahlen mitführen, weil eine Überschreitung im Nachhinein teuer und im Voraus erklärbar ist.

Welche Kennzahlen ohnehin monatlich auf den Tisch gehören, führt der Beitrag zu den wichtigsten Praxiskennzahlen auf, und wie daraus eine feste Routine wird, beschreibt der Leitfaden zum Praxiscontrolling. Für den laufenden Blick auf Abrechnung und Ergebnis bündelt der Finanzmanager von MediPulse Honorardaten und Buchhaltung in einer Ansicht, sodass Auffälligkeiten im Quartal sichtbar werden und nicht erst im Prüfbescheid.

Rechtsstand und Vorbehalte

Rechtsstand: 1. Januar 2026 für die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und das Bürgerliche Gesetzbuch; Abrechnungsprüfungs-Richtlinien in der Fassung der zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Regelungen; (Muster-)Berufsordnung in der Fassung vom Mai 2026. Die (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer ist ein Modell und bindet nicht selbst. Verbindlich ist die Berufsordnung der für Sie zuständigen Landesärztekammer; sie kann von der Musterfassung abweichen, gerade bei der Ankündigung. Aufgreifgrenzen und Prüfverfahren können sich ändern; welche weiteren Aufgreifkriterien Ihre Kassenärztliche Vereinigung anwendet, steht in deren eigenen Prüfvereinbarungen. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Fazit

Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft unterscheiden sich nicht darin, was geteilt werden darf, sondern darin, ob gemeinsam behandelt und abgerechnet wird. Räume, Einrichtung und Personal sind in beiden Formen teilbar; die gemeinsame Berufsausübung braucht eine Genehmigung, die Organisationsgemeinschaft nicht. Ob die gewählte Form auch gelebt wird, prüft die Kassenärztliche Vereinigung an der Patientenidentität, mit 20 Prozent in derselben Fachgruppe und 30 Prozent darüber hinaus. Wer die Form nach der gewünschten Behandlungsweise wählt und die Quote quartalsweise mitliest, hat beides im Griff.

Quellen

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft?

Die Gemeinschaftspraxis, heute Berufsausübungsgemeinschaft, ist die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit: gemeinsame Abrechnung, ein Honorarbescheid, gemeinsamer Patientenstamm. Die Praxisgemeinschaft ist dagegen nur eine Organisationsgemeinschaft. Geteilt werden Räume, Einrichtung und Personal, abgerechnet wird getrennt, und jede Praxis behandelt ihre eigenen Patienten. Räume, Einrichtung und Personal darf man in beiden Formen teilen; der Unterschied liegt in der Behandlung und der Abrechnung; daraus folgen Genehmigung und Haftung.

Welche Rechtsform hat eine Praxisgemeinschaft?

Keine vorgeschriebene. Die Musterberufsordnung erlaubt alle für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen, solange die Berufsausübung eigenverantwortlich, medizinisch unabhängig und nicht gewerblich bleibt. Verbreitet ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Angekündigt werden muss die Rechtsform nur bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, nicht bei einer Praxisgemeinschaft.

Braucht eine Praxisgemeinschaft eine Genehmigung?

Nein, für die reine Organisationsgemeinschaft nicht. Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig (§ 33 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Die Berufsausübungsgemeinschaft dagegen bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 33 Absatz 3 Ärzte-ZV). Das ist der formale Unterschied: Die eine Form setzt ein Genehmigungsverfahren voraus, die andere nicht. Welche Anzeige- und Meldepflichten daneben bestehen, regelt Ihre Kassenärztliche Vereinigung.

Was ist die Aufgreifgrenze bei der Patientenidentität?

Der Anteil gemeinsamer Patienten, oberhalb dessen die Kassenärztliche Vereinigung eine Abrechnungsauffälligkeit vermutet. Eine Abrechnungsauffälligkeit ist zu vermuten, wenn 20 Prozent Patientenidentität bei fachgruppengleichen Praxen oder 30 Prozent bei fachgruppenübergreifenden Praxen überschritten werden, jeweils auf die abrechnenden Praxen bezogen (§ 10 Absatz 2 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien). Überschritten sein muss der Wert nur bei einer der beteiligten Praxen.

Was passiert, wenn die Aufgreifgrenze überschritten wird?

Die Überschreitung ist kein Vorwurf, sondern ein Anlass zur Prüfung. Sie löst eine Plausibilitätsprüfung aus, in der die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen feststellt (§ 106d Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch). Ergibt die Prüfung, dass faktisch gemeinsam behandelt wurde, kann die KV Honorar zurückfordern. Dafür stehen ihr zwei Jahre ab dem Erlass des betroffenen Honorarbescheids zur Verfügung (§ 106d Absatz 5 Sozialgesetzbuch V).

Wen von zwei Partnern trifft die Aufgreifgrenze zuerst?

Die kleinere Praxis. Weil der Anteil auf die abrechnende Praxis bezogen wird, teilt sich dieselbe Zahl gemeinsamer Patienten durch eine kleinere Patientenzahl und ergibt einen höheren Prozentwert. Bei 120 gemeinsamen Patienten kommt eine Praxis mit 1.000 Patienten im Quartal auf 12 Prozent, die Partnerpraxis mit 500 auf 24 Prozent. Weil die Grenze schon dann als überschritten gilt, wenn nur eine der beteiligten Praxen darüber liegt, entscheidet die kleinere darüber, ob geprüft wird.

Welche Form ist wirtschaftlich günstiger?

Die Frage führt in die Irre, weil die Kostenteilung in beiden Formen möglich ist. Räume, Einrichtung und Personal darf eine Praxisgemeinschaft genauso teilen wie eine Berufsausübungsgemeinschaft. Der wirtschaftliche Unterschied liegt woanders: Die Berufsausübungsgemeinschaft rechnet gemeinsam ab, die Praxisgemeinschaft getrennt. Soweit die Praxisgemeinschaft als rechtsfähige Gesellschaft nach außen auftritt, haften die Beteiligten für ihre Gesellschaftsschulden gesamtschuldnerisch; eine reine Innengesellschaft hat keine. Bei der Haftung ist die Trennung übrigens weniger vollständig, als der Name vermuten lässt: Getrennt bleiben Behandlung und Honoraranspruch, für Miete und Personal einer gemeinsam organisierten Gesellschaft haften die Beteiligten dagegen als Gesamtschuldner (§ 721 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Wählen Sie die Form nach der gewünschten Behandlungsweise, nicht nach der Kostenteilung.

Was ist eine verdeckte Gemeinschaftspraxis?

Eine Praxisgemeinschaft, die faktisch wie eine Berufsausübungsgemeinschaft arbeitet: gemeinsamer Patientenstamm, wechselseitige Behandlung, aber getrennte Abrechnung ohne die nötige Genehmigung. Weil die Berufsausübungsgemeinschaft der vorherigen Genehmigung bedarf, fehlt in dieser Konstellation die Rechtsgrundlage für die gemeinsame Tätigkeit. Die Patientenidentität ist genau das Indiz, mit dem die Kassenärztliche Vereinigung solche Fälle findet.

Können wir die Form später wechseln?

Ja, aber nicht rückwirkend. Der Wechsel von der Praxisgemeinschaft zur Berufsausübungsgemeinschaft setzt die Genehmigung des Zulassungsausschusses voraus und wirkt ab deren Erteilung. Für die Quartale davor bleibt die getrennte Abrechnung maßgeblich, mit den Aufgreifgrenzen, die dafür gelten. Wer merkt, dass die tatsächliche Zusammenarbeit über die Organisationsgemeinschaft hinausgeht, klärt das deshalb besser vorher als im Prüfverfahren.

Alexander Baule
Über den Autor
Alexander Baule · Co-Founder

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.

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