Controlling & Finanzen13 Min. Lesezeit

MVZ-Controlling: 4 Kennzahlen, die anders zählen

Im MVZ sind 94,5 % der Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen angestellt. Ärztliche Arbeit ist damit Kostenposition statt Restgewinn: 4 Kennzahlen dazu.

Kolja Schmid
Co-Founder ·
MVZ-Struktur
MVZ, Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
Angestellt statt eigener Zulassung
94,5 %
MVZ zugelassen in Deutschland
5.085
Behandler:innen je MVZ
Ø 6,3

Ein MVZ rechnet anders als eine Praxis, und zwar nicht wegen seiner Größe, sondern wegen seiner Personalstruktur. In der klassischen Einzelpraxis ist ärztliche Arbeit kein Kostenpunkt: Was die Praxis nach allen Ausgaben übrig lässt, ist der Verdienst der Inhaberin. Im medizinischen Versorgungszentrum ist ärztliche Arbeit weit überwiegend Gehalt und steht damit auf derselben Seite wie Miete, Material und MFA-Löhne.

Wie deutlich das ausfällt, zeigt die MVZ-Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Stichtag 31. Dezember 2024: Von den 31.872 in MVZ tätigen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen waren 30.133 angestellt; 1.739 arbeiteten als Vertragsärzt:innen oder Vertragspsychotherapeut:innen. Das sind 94,5 Prozent im Anstellungsverhältnis (eigene Berechnung).

Aus dieser einen Verschiebung folgt fast alles, was MVZ-Controlling vom Praxiscontrolling trennt. Dieser Beitrag zeigt, welche vier Kennzahlen dadurch eine andere Bedeutung bekommen, warum der Fachgruppenvergleich im MVZ in die Irre führen kann und an welchen zwei Stellen Rechtsform und Trägerschaft in die Steuerung hineinreichen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im MVZ ist ärztliche Arbeit weit überwiegend Kostenposition, in der klassischen Einzelpraxis Restgewinn. Gewinnquoten beider Formen sind deshalb nicht dieselbe Kennzahl.
  • 94,5 Prozent der in MVZ tätigen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen sind angestellt: 30.133 von 31.872 (KBV, Stichtag 31.12.2024, eigene Berechnung).
  • Die tragende Größe ist der Deckungsbeitrag je Behandler:in, nicht der Gewinn je Sitz.
  • Warum die Summe nicht genügt, ist rechenbar: Zehn Prozent Abweichung bei einer von sechs gleich starken Einheiten sind 1,7 Prozent der Gesamtsumme, bei einer von zehn ein Prozent. Je größer das Zentrum, desto sicherer sieht eine echte Abweichung wie Rauschen aus.
  • Ein Vorlaufquartal ist bezifferbar: Eine Stelle, die zwei Quartale auf ihre Genehmigung wartet, fehlt im Bundesmittel mit rund 130.000 Euro Honorarumsatz.
  • Ein MVZ zählt im Mittel 6,3 Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen (KBV, Stichtag 31.12.2024) und kann sich auf mehrere Betriebsstätten verteilen: Auswertung je Betriebsstätte, Fachgruppe und Behandler:in statt nur in der Summe.
  • Die Trägerschaft ändert die Kennzahlen nicht, wohl aber den Zielwert: 2.319 MVZ stehen in vertragsärztlicher oder vertragspsychotherapeutischer, 2.507 in Krankenhausträgerschaft (KBV, Stichtag 31.12.2024).
  • Die Zulassung einer MVZ-GmbH setzt voraus, dass die Gesellschafter für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit Sicherheit leisten, per selbstschuldnerischer Bürgschaft oder nach § 232 BGB (§ 95 Abs. 2 S. 6 SGB V).

Warum das MVZ eine andere Rechnung ist

Der Unterschied ist im Gesetz angelegt. Nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V sind medizinische Versorgungszentren ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärztinnen und Ärzte „als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind“. Beide Wege stehen offen, in der Praxis dominiert klar der erste.

Für das Controlling hat das eine unbequeme Folge: Die Kennzahl, an der sich Praxen üblicherweise messen, verliert ihre Vergleichbarkeit. Ein konstruiertes Rechenbeispiel zeigt das, die Werte sind frei gewählt und keiner Statistik entnommen: Erreicht eine Einzelpraxis eine Gewinnquote von 45 Prozent und ein MVZ eine von 8 Prozent, stehen beide wirtschaftlich gleich da, wenn die ärztliche Vergütung im MVZ als Personalaufwand abgezogen ist und dabei 37 Prozent des Umsatzes ausmacht. Die Zahlen heißen gleich und messen Verschiedenes.

Wer beide Formen trotzdem nebeneinanderstellen will, muss zuerst dieselbe Grundlage herstellen: entweder im MVZ die ärztlichen Gehälter zurückrechnen oder in der Einzelpraxis einen kalkulatorischen Unternehmerlohn abziehen. Ohne diesen Schritt ist jeder Vergleich der beiden Betriebsformen eine Rechnung mit zwei verschiedenen Definitionen desselben Wortes. Welche Kennzahlen in der Einzelpraxis maßgeblich sind, führt der Beitrag zu den Praxiskennzahlen im Einzelnen auf.

Die 4 Kennzahlen, die im MVZ anders zählen

Die folgenden vier Größen sind in jeder Praxis definierbar. Im MVZ verschiebt sich ihre Aussage so weit, dass sie eine eigene Lesart brauchen.

1. Arztkostenquote

Der Anteil der ärztlichen Personalkosten am Gesamtumsatz erfasst nur angestellte Ärztinnen und Ärzte und ist in der klassischen Einzelpraxis, also einer Praxis ohne ärztliche Angestellte, deshalb null: Der Verdienst der Inhaberin steckt dort im Gewinn, nicht in den Kosten. Sobald ein MVZ Ärztinnen und Ärzte anstellt, entsteht ein Kostenblock, den die klassische Einzelpraxis in ihrer Ergebnisrechnung überhaupt nicht führt. Bundesweit sind 94,5 Prozent der in MVZ tätigen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen angestellt. Die Arztkostenquote bildet davon nur den ärztlichen Teil ab. Wie groß er im Verhältnis zu den übrigen Kosten ausfällt, hängt von Fachrichtung und Gerätelast ab und lässt sich nicht pauschal sagen. Beweglich ist er in jedem Fall kaum, denn Arbeitsverträge lassen sich nicht quartalsweise anpassen.

Für die Steuerung heißt das: Diese Quote gehört neben die Quote der nichtärztlichen Personalkosten, nicht mit ihr in eine Zahl. Werden ärztliche Gehälter und MFA-Löhne in einer Zahl zusammengefasst, verdeckt der größere Posten Bewegungen im kleineren, und von außen ist nicht mehr erkennbar, welcher der beiden eine Veränderung ausgelöst hat.

2. Deckungsbeitrag je Behandler:in, also je Ärzt:in oder Psychotherapeut:in

Der Gewinn je Sitz, gemeint ist die besetzbare Arztstelle, ist im MVZ eine schwache Kennzahl, weil er von der Umlage der gemeinsamen Kosten abhängt und damit von einer Rechenkonvention. Ob eine Stelle profitabel aussieht, hängt dann auch davon ab, nach welchem Schlüssel Verwaltung, Leitung und Räume verteilt wurden.

Der Deckungsbeitrag umgeht das: Er stellt dem Umsatz einer Behandlerin nur deren direkt zurechenbare Kosten gegenüber, also Gehalt, Nebenkosten, eigenes Material und gegebenenfalls die zugeordnete Assistenz. Was übrig bleibt, ist der Beitrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten. Diese Zahl beantwortet die Frage, die im MVZ tatsächlich ansteht: Trägt sich diese Besetzung, und ab welcher Auslastung? Bei geteilten Stellen wird je Person gerechnet, nicht je Stelle, sonst mischen sich zwei Bezugsgrößen. Eine zweite Bezugsgrößenfrage stellen die vertragsärztlich Tätigen: Ohne einen kalkulatorischen Ansatz für ihre eigene Vergütung ist ihr Deckungsbeitrag mit dem einer angestellten Person nicht vergleichbar, weil in den direkten Kosten kein Gehalt steht.

3. Umsatz je Sitz, gelesen über den Besetzungsgrad

Eine Arztstelle, die nicht besetzt ist, kostet trotzdem. Sie bindet Kapital, und sie ist nicht kurzfristig zu besetzen, denn nach § 95 Absatz 2 Satz 7 SGB V bedarf die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes im zugelassenen MVZ der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Zwischen der Entscheidung, eine Stelle zu besetzen, und dem ersten abgerechneten Schein liegt damit ein Verfahren, nicht nur eine Einstellung.

Was ein Vorlaufquartal wert ist, lässt sich beziffern. Im hausärztlichen Versorgungsbereich lag der Honorarumsatz je Arzt im zweiten Quartal 2024 bei 64.889 Euro, im fachärztlichen bei 64.042 Euro (Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung). Eine Stelle, die zwei Quartale auf ihre Genehmigung wartet, fehlt damit im Bundesmittel mit rund 130.000 Euro Honorarumsatz, und die Kosten der Stelle laufen in dieser Zeit je nach Vertragsbeginn schon mit. Der eigene Wert je Kopf steht im Honorarbescheid; der Bundeswert gilt je Versorgungsbereich und nicht für ein gemischtes Zentrum, ein Zentrum mit mehreren Fachgruppen braucht also je Gruppe seinen eigenen. Wie sich daraus die Rechnung für das eigene Haus bildet, führt der Beitrag zum MVZ-Management aus.

Im Controlling gehört deshalb beides nebeneinander: der Umsatz je Sitz als Leistungsgröße und der Besetzungsgrad als Erklärung dafür. Ein Rückgang des Umsatzes je Sitz bedeutet etwas völlig anderes, je nachdem, ob die Sitze besetzt und weniger produktiv sind oder ob eine Stelle unbesetzt in der Rechnung mitläuft.

4. Ergebnis je Betriebsstätte

Ein MVZ zählt im Durchschnitt 6,3 Behandler:innen und kann mehrere Standorte umfassen. Dass die Betriebsstätte eine eigene Ebene ist, zeigt eine Fußnote derselben Statistik von der Erhebungsseite her: Für Baden-Württemberg wurde bis 2023 jede Betriebsstätte eines MVZ als eigenständiges MVZ gezählt, ab 2024 zählen alle Betriebsstätten eines Zentrums zusammen als ein MVZ. Dieselbe Struktur ergab je nach Zählweise eine andere Zahl. Für die eigene Auswertung folgt daraus keine Vorgabe, wohl aber die Erinnerung, dass Standort und Zentrum zwei verschiedene Bezugsgrößen sind.

Betriebswirtschaftlich spricht für die Betriebsstätte als feste Auswertungsebene ein anderer Grund, und der ist rechenbar: In der Gesamtsumme gleichen sich ein starker und ein schwacher Standort aus, und genau die Information, die eine Entscheidung auslösen würde, verschwindet dabei. Wie stark, hängt an der Zahl der Einheiten. Eine Abweichung von zehn Prozent bei einer von zwei gleich starken Einheiten sind noch fünf Prozent der Gesamtsumme, bei einer von sechs nur 1,7 Prozent und bei einer von zehn ein Prozent. Die Verdünnung ist also kein Nebeneffekt der Größe, sondern proportional zu ihr: Je mehr Einheiten ein Zentrum führt, desto sicherer sieht eine echte Abweichung in der Summe wie Rauschen aus. Derselbe Effekt in Euro, für eine einzelne ärztliche Stelle, steht im Beitrag zur MVZ-Abrechnung.

Warum der Fachgruppenvergleich im MVZ hakt

Benchmarking setzt voraus, dass die verglichenen Einheiten dasselbe tun. Im MVZ ist das seltener der Fall, als es der Name der Fachgruppe nahelegt. Wie sich das Honorar eines Zentrums überhaupt auf einzelne Behandler:innen zurechnen lässt, führt der Beitrag zur MVZ-Abrechnung aus.

Die KBV weist zum Stichtag 31.12.2024 für die häufigsten Fachgruppen sowohl die Zahl der Personen als auch die Zahl der MVZ aus, in denen sie vertreten sind:

Fachgruppe Personen MVZ mit dieser Fachgruppe
Hausärztinnen und Hausärzte 5.548 1.775
Chirurgie und Orthopädie 4.581 1.202
Fachärztliche Innere Medizin 4.031 1.302
Augenheilkunde 2.482 516
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 2.079 710
Radiologie 1.952 457

Allein diese sechs Zeilen summieren sich auf 5.962 MVZ-Nennungen (1.775 + 1.202 + 1.302 + 516 + 710 + 457) und liegen damit über den 5.085 zugelassenen MVZ, weil ein MVZ in mehreren Zeilen erscheint. Genau das ist der Punkt: Ein MVZ mit hausärztlicher und orthopädischer Ausrichtung erbringt einen Leistungsmix, den keine der beiden Einzelpraxen abbildet. Ein Vergleich der Gesamtkennzahlen mit einer hausärztlichen Einzelpraxis misst dann Leistungen mit, die dort nicht erbracht werden.

Tragfähig wird der Vergleich erst eine Ebene tiefer, auf der Fachgruppe innerhalb des MVZ. Das ist der zweite Grund, die Auswertung von vornherein aufzuteilen: nach Betriebsstätte für die Standortfrage, nach Fachgruppe für den Außenvergleich und nach Behandlerin oder Behandler für den Deckungsbeitrag.

Wo die Rechtsform in die Zahlen reicht

Nach § 95 Absatz 1a Satz 3 SGB V ist die Gründung eines MVZ nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft, der GmbH oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich. Die KBV nennt GmbH und GbR als die vorherrschenden Formen, beide nach Satz 3 zulässig. Für MVZ, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen waren, sieht Absatz 1a Satz 4 zusätzlich einen Bestandsschutz vor.

Für die GmbH steht im Gesetz eine Bedingung, die betriebswirtschaftlich mehr wiegt, als sie zunächst klingt. § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V macht die Zulassung einer MVZ-GmbH davon abhängig, dass die Gesellschafter Sicherheit leisten, und zwar durch „selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen“ oder eine andere Sicherheitsleistung nach § 232 BGB. Gedeckt ist damit, was Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit gegen das Zentrum fordern können.

Gesellschaftsrechtlich bleibt die Haftungsbegrenzung des § 13 Absatz 2 GmbHG unberührt. Wirtschaftlich wirkt sie aber genau dort nicht, wo die Sicherheit gestellt werden musste: Soweit eine Forderung der KV oder einer Krankenkasse aus der vertragsärztlichen Tätigkeit stammt, kann der Gläubiger auf die gestellte Sicherheit zugreifen. Wie weit das im Einzelfall reicht, etwa bei einer sachlich-rechnerischen Berichtigung, ist eine Frage der Auslegung und nicht des Wortlauts. Im Controlling gehört deshalb eine Rückstellung für strittige Honorarforderungen in die Planung, und zwar unabhängig davon, dass in der Bilanz eine haftungsbeschränkte Gesellschaft steht.

Was die Trägerschaft mit den Zielwerten macht

Die KBV weist zum Stichtag 31.12.2024 drei Trägergruppen aus: 2.319 MVZ in vertragsärztlicher oder vertragspsychotherapeutischer Trägerschaft, 2.507 in Trägerschaft von Krankenhäusern und 751 in sonstiger Trägerschaft. Die Summe liegt mit 5.577 über den 5.085 zugelassenen MVZ, weil einzelne Zentren mehrere Träger haben; die KBV weist ausdrücklich darauf hin. Die dort genannten Anteile von 42, 45 und 13 Prozent beziehen sich deshalb auf die Trägernennungen und nicht auf die Zahl der MVZ. Bezogen auf die 5.085 MVZ haben höchstens 45,6 Prozent einen vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Träger, höchstens 49,3 Prozent einen Krankenhausträger und höchstens 14,8 Prozent einen sonstigen (eigene Berechnung). Weil die Statistik nicht ausweist, ob ein Zentrum innerhalb einer Gruppe mehrfach gezählt wird, sind das Obergrenzen; ein Anteil an alleiniger Trägerschaft sind sie wegen der Mehrfachträgerschaften ohnehin nicht, und auf 100 Prozent addieren sie sich nicht.

Die Trägerschaft ändert die Kennzahlen nicht, wohl aber die Frage, welcher Wert gut ist. Ein MVZ in ärztlicher Trägerschaft trägt sein Ergebnis in aller Regel selbst. Bei einem Krankenhausträger kann der wirtschaftliche Beitrag auch außerhalb der eigenen Gewinn- und Verlustrechnung liegen, etwa in der Versorgungskette. Wer Zielwerte aus einer Gruppe in die andere überträgt, misst ein MVZ an einem Maßstab, der für seine Eigentümerstruktur nicht gilt. Welche Bedingungen der Zulassungsstatus unabhängig davon dauerhaft stellt, führt der Beitrag zum MVZ-Management aus.

Praktisch heißt das, die eigene Zielgröße einmal ausdrücklich festzulegen, statt sie aus einem Vergleichswert zu übernehmen. Auch die räumliche Lage gehört in diese Überlegung: 2.374 MVZ liegen in Kernstädten, 1.963 in Ober- und Mittelzentren und 748 in ländlichen Gemeinden (KBV, Stichtag 31.12.2024, eingeteilt nach den siedlungsstrukturellen Gebietstypen des BBSR), was für Kostenniveau und Patientenstruktur einen Unterschied machen kann.

Häufige Fehler

Im MVZ-Controlling kosten diese Muster regelmäßig Klarheit:

  • Die Gewinnquote mit einer Einzelpraxis vergleichen. Ohne Angleichung, also Gehälter zurückrechnen oder Unternehmerlohn abziehen, ist das keine gemeinsame Größe.
  • Ärztliche Gehälter und MFA-Löhne in einer Personalkostenquote führen. Der größere Posten verdeckt den kleineren.
  • Nur die Gesamtsumme auswerten. Ein starker und ein schwacher Standort ergeben zusammen ein unauffälliges Ergebnis.
  • Den Gewinn je Sitz für objektiv halten. Er hängt am Umlageschlüssel der gemeinsamen Kosten.
  • Einen unbesetzten Sitz aus der Rechnung nehmen. Er kostet weiter und ist nicht kurzfristig zu besetzen.
  • Bei der GmbH auf die Haftungsbegrenzung vertrauen. Die Zulassung setzt für KV- und Kassenforderungen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit eine Sicherheit der Gesellschafter voraus.
  • Zielwerte von einem Träger auf den anderen übertragen. Die Kennzahl ist gleich, der Maßstab nicht.

Was das für die Auswertung heißt

Aus den vier Kennzahlen folgt eine Auswertungsstruktur, die von Anfang an dreistufig angelegt sein sollte: je Betriebsstätte für die Standortsteuerung, je Fachgruppe für den Außenvergleich und darunter je Behandlerin und Behandler für die Frage nach dem Deckungsbeitrag. Eine Gesamtsumme entsteht daraus jederzeit, umgekehrt lässt sich eine Summe nicht nachträglich aufteilen. Ob die eingesetzte Software diese drei Stufen überhaupt getrennt auswerten kann, entscheidet sich bei der Auswahl; die Fragen dazu führt der Beitrag zur MVZ-Software auf.

Der zweite Punkt betrifft den Takt. Weil im MVZ mehr Einheiten nebeneinanderlaufen, verdecken sich Abweichungen länger gegenseitig, als es in einer Einzelpraxis möglich wäre. Eine monatliche Auswertung auf allen drei Ebenen ist deshalb keine Genauigkeitsfrage, sondern die Bedingung dafür, eine Entwicklung überhaupt zu bemerken, solange sie noch klein ist. Wie die zeitliche Verzögerung der klassischen Auswertung entsteht, ist im Beitrag zur BWA für Arztpraxen beschrieben. Genau dafür, die Zahlen mehrerer Standorte, Fachgruppen und Behandler:innen laufend zusammenzuführen, ist der Praxismanager von MediPulse gebaut.

Rechtsstand und Vorbehalte

Alle Normen sind in der Fassung von August 2026 zitiert; die MVZ-Zahlen tragen den Stichtag 31. Dezember 2024, und die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt sie jährlich fort. Was hier steht, ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Gestaltungsfragen zu Rechtsform, Trägerschaft und Anstellungsgenehmigungen gehören in fachkundige Beratung.

Fazit

MVZ-Controlling ist nicht Praxiscontrolling mit größeren Zahlen. Weil 94,5 Prozent der in MVZ tätigen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen angestellt sind, wandert ärztliche Arbeit von der Gewinn- auf die Kostenseite, und damit verlieren die gewohnten Quoten ihre Vergleichbarkeit. An ihre Stelle treten vier Größen: die Arztkostenquote als Kennzahl eines Blocks, den die klassische Einzelpraxis gar nicht kennt, der Deckungsbeitrag je Behandler:in als eigentliche Entscheidungsgrundlage, der Umsatz je Sitz zusammen mit dem Besetzungsgrad und das Ergebnis je Betriebsstätte. Dazu kommen zwei Randbedingungen, die keine Kennzahl sind und trotzdem in die Planung gehören: die Sicherheitsleistung der Gesellschafter bei der GmbH und die Trägerschaft, die darüber entscheidet, welcher Zielwert überhaupt der richtige ist.

Quellen

Häufige Fragen

Was unterscheidet MVZ-Controlling vom Praxiscontrolling?

Die Bezugsgröße. In der klassischen Einzelpraxis, also ohne angestellte Ärzt:innen, ist der ärztliche Verdienst das, was nach allen Kosten übrig bleibt. Im MVZ ist er überwiegend Gehalt und steht damit in den Kosten. Gewinnquoten beider Betriebsformen sind deshalb nicht direkt vergleichbar, auch wenn beide Zahlen gleich heißen.

Welche Kennzahl ist im MVZ die wichtigste?

Der Deckungsbeitrag je Behandlerin und Behandler. Er zeigt, was eine einzelne Person nach ihren eigenen direkten Kosten zur Deckung der gemeinsamen Kosten beiträgt. Der Gewinn je Sitz beantwortet diese Frage nicht, weil er die Umlage der gemeinsamen Kosten bereits enthält.

Warum ist der Fachgruppenvergleich im MVZ schwierig?

Weil viele MVZ mehrere Fachgruppen führen. In der KBV-Statistik erscheint dasselbe MVZ deshalb in mehreren Fachgruppenzeilen; allein die sechs größten Gruppen summieren sich auf 5.962 Nennungen bei 5.085 MVZ. Ein Vergleich der Gesamtzahlen mit einer Einzelpraxis derselben Fachrichtung misst damit Leistungen mit, die dort gar nicht erbracht werden.

Schützt die Rechtsform GmbH das Vermögen der MVZ-Gesellschafter?

Gesellschaftsrechtlich schon, wirtschaftlich nur begrenzt. § 13 Absatz 2 GmbHG bleibt unberührt, für die Zulassung verlangt § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V aber, dass die Gesellschafter Sicherheit leisten, per selbstschuldnerischer Bürgschaft oder auf einem der Wege des § 232 BGB. Für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit steht damit neben dem Gesellschaftsvermögen eine gesondert gestellte Sicherheit bereit.

Verändert die Trägerschaft die betriebswirtschaftlichen Ziele?

Ja. Ein MVZ in ärztlicher Trägerschaft trägt sein Ergebnis selbst. Bei einem Krankenhausträger kann der wirtschaftliche Beitrag auch in der Versorgungskette liegen. Die Kennzahlen sind dieselben, die Zielwerte nicht. Wer sie ungeprüft überträgt, misst das MVZ an einem fremden Maßstab.

Wie oft sollte ein MVZ seine Zahlen auswerten?

Monatlich auf Ebene der Betriebsstätte, der Fachgruppe und der einzelnen Behandlerin oder des Behandlers. Anders als in der Einzelpraxis laufen im MVZ mehrere Standorte und Fachgruppen zusammen, deren Abweichungen sich in der Gesamtsumme gegenseitig verdecken. Erst die Aufteilung macht sichtbar, woher ein Ergebnis kommt.

Kolja Schmid
Über den Autor
Kolja Schmid · Co-Founder

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.

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